Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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I. Allgemeine Vorschriften. 
§ 1. 
Voraus- 1 Die Fähigkeit zum höheren Baudienste der staatlichen Verwaltungen erlangt, wer die 
punen ven Staatsprüfung für den höheren Baudienst mit Erfolg abgelegt hat. 
höheren II Die Zulassung zur Staatsprüfung setzt eine praktische Ausbildung vorans. Zu dieser 
Baudienste. Ausbildung werden nur Reichsangehörige zugelassen, die 
1. das Reifezeugnis einer neunklassigen deutschen Mittelschule (humanistisches Gym- 
nasium, Realgymnasium, Oberrealschule) besitzen, 
2. die Diplom-Hauptprüfung an der Technischen Hochschule in München und die 
dort eingerichteten Ergänzungsprüfungen für Staatsdienstaspiranten innerhalb der 
letzten drei Kalenderjahre bestanden haben, das 32. Lebensjahr noch nicht über- 
schritten haben und die Körpereigenschaften besitzen, die für den Baudienst allgemein 
und für einzelne Dienstzweige etwa noch besonders vorgeschrieben sind. 
§ 2. 
Einzelfächer. Die praktische Ausbildung und die Staatsprüfung unterscheiden sich nach den folgenden 
Fächern: 
1. Hochbaufach, 
2. Straßen--, Eisenbahn= und Wasserbaufach, 
3. Kulturbaufach, 
4. Maschinenbaufach. 
II. Praktische Ausbildung. 
83. 
Zulassung; 1 Die Staatsregierung bestimmt alljährlich, wie viele und welche Bewerber in jedem 
Bezeichnung Fache zur praktischen Ausbildung zugelassen werden. 
„Bau- » Z„ . . . 
pkaktj::«k«, I! Die zugelassenen Bewerber führen während der Ausbildungszeit und bis zum Schlusse 
der Staatsprüfung die Bezeichnung „Baupraktikant". 
84. 
Beginn der Die praktische Ausbildung beginnt am Tage der Eidesleistung (Verordnung vom 
Ausbildung. 10. Dezember 1908 § 8 Abs. 3, GVBl. S. 1044). 
§ 5. 
Dauer der 1 Die praktische Ausbildung dauert drei Jahre. 
Aupidins; II Sie darf nur unterbrochen werden durch Erfüllung der Wehrpflicht oder durch Krankheit. 
brechungen.
	        
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