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Nr. 9026 d/18.
Bekanntmachung über die praktische Ausbildung und die Staatsprüfung für den höheren Bau-
dienst.
Kl. Staatsministerium des Innern und K. Staatsministerinm für Verkehrsangelegenheiten.
Auf Grund des § 22 der K. Verordnung vom 27. Mai 1911 wird folgende
Anweisung erteilt:
A. Praktische Ausbildung.
§ 1.
1 Wer zur praktischen Ausbildung zugelassen werden will, hat darum binnen drei Wochen
nach Ausfertigung des Diplomzeugnisses nachzusuchen. Das Gesuch ist an das Staats-
ministerium zu richten, in dessen Dienstbereich der Gesuchsteller seine Ausbildung beginnen
will. Im Falle die aktive Militärdienstpflicht vor Beginn der praktischen Ausbildung ab-
geleistet werden will, muß für den Beginn der Ausbildung Aufschub erbeten und später die
Bereitschaft mindestens drei Wochen vor Beendigung des Militärdienstes angezeigt werden.
Später einlaufende Gesuche können ohne weiteres zurückgewiesen werden.
11 Dem Gesuche sind beizufügen:
1. ein Lebenslauf, in dem auch die Militärverhältnisse darzulegen sind,
2. der Nachweis der deutschen Reichsangehörigkeit,
3. das Reifezeugnis einer neunklassigen deutschen Mittelschule (humanistisches Gym-
nasium, Realgymnasium, Oberrealschule),
4. die Zeugnisse über die erfolgreiche Ablegung der Diplom-Vorprüfung und der
Diplom-Hauptprüfung, sowie der Ergänzungsprüfungen für Staatsdienstaspiranten
an der Technischen Hochschule in München,
ein amtliches Führungszeugnis,
ein amtsärztliches Zeugnis, aus dem ersichtlich ist, daß der Gesuchsteller frei von
körperlichen Gebrechen und wahrnehmbaren Anlagen zu chronischen Krankheiten
ist, sowie genügendes Seh= und Hörvermögen und fehlerfreie Sprache hat. Die
Bewerber des Straßen-, Eisenbahn= und Wasserbaufaches und des Maschinen-
baufaches haben außerdem durch das vorschriftsmäßig ausgestellte Zeugnis eines
Amtsarztes der Staatseisenbahnverwaltung nachzuweisen, daß sie farbentüchtig
sind und auf jedem Auge eine Sehschärfe von mindestens ½ der von Spellen
angenommenen Einheit und zwar mindestens beim Gebrauche der gewohnheitsmäßig
getragenen Brille besitzen.
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