Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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Nr. 9026 d/18. 
Bekanntmachung über die praktische Ausbildung und die Staatsprüfung für den höheren Bau- 
dienst. 
Kl. Staatsministerium des Innern und K. Staatsministerinm für Verkehrsangelegenheiten. 
Auf Grund des § 22 der K. Verordnung vom 27. Mai 1911 wird folgende 
Anweisung erteilt: 
A. Praktische Ausbildung. 
§ 1. 
1 Wer zur praktischen Ausbildung zugelassen werden will, hat darum binnen drei Wochen 
nach Ausfertigung des Diplomzeugnisses nachzusuchen. Das Gesuch ist an das Staats- 
ministerium zu richten, in dessen Dienstbereich der Gesuchsteller seine Ausbildung beginnen 
will. Im Falle die aktive Militärdienstpflicht vor Beginn der praktischen Ausbildung ab- 
geleistet werden will, muß für den Beginn der Ausbildung Aufschub erbeten und später die 
Bereitschaft mindestens drei Wochen vor Beendigung des Militärdienstes angezeigt werden. 
Später einlaufende Gesuche können ohne weiteres zurückgewiesen werden. 
11 Dem Gesuche sind beizufügen: 
1. ein Lebenslauf, in dem auch die Militärverhältnisse darzulegen sind, 
2. der Nachweis der deutschen Reichsangehörigkeit, 
3. das Reifezeugnis einer neunklassigen deutschen Mittelschule (humanistisches Gym- 
nasium, Realgymnasium, Oberrealschule), 
4. die Zeugnisse über die erfolgreiche Ablegung der Diplom-Vorprüfung und der 
Diplom-Hauptprüfung, sowie der Ergänzungsprüfungen für Staatsdienstaspiranten 
an der Technischen Hochschule in München, 
ein amtliches Führungszeugnis, 
ein amtsärztliches Zeugnis, aus dem ersichtlich ist, daß der Gesuchsteller frei von 
körperlichen Gebrechen und wahrnehmbaren Anlagen zu chronischen Krankheiten 
ist, sowie genügendes Seh= und Hörvermögen und fehlerfreie Sprache hat. Die 
Bewerber des Straßen-, Eisenbahn= und Wasserbaufaches und des Maschinen- 
baufaches haben außerdem durch das vorschriftsmäßig ausgestellte Zeugnis eines 
Amtsarztes der Staatseisenbahnverwaltung nachzuweisen, daß sie farbentüchtig 
sind und auf jedem Auge eine Sehschärfe von mindestens ½ der von Spellen 
angenommenen Einheit und zwar mindestens beim Gebrauche der gewohnheitsmäßig 
getragenen Brille besitzen. 
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