Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 37. 761 
III über die Zulassung entscheiden die Staatsministerien des Innern und für Verkehrs- 
angelegenheiten. Bei der Bemessung der Zahl der Zuzulassenden wird auf die Möglichkeit 
Rücksicht genommen, die Ausbildung in einer ihren Zweck verbürgenden Weise bei staatlichen 
Stellen und Behörden gewähren zu können. Über die Zuteilung an eine bestimmte Behörde 
zum Beginn der Ausbildung entscheidet unter tunlichster Berücksichtigung etwa vorgebrachter 
Wünsche das Staatsministerium, an welches das Gesuch gerichtet war. 
IV Der Zugelassene hat sich unter Vorlage des Zulassungsbescheids rechtzeitig bei der 
Behörde vorzustellen, der er zur praktischen Ausbildung zugeteilt wurde. Der Vorstand der 
Behörde ordnet die Vereidigung (Verordnung vom 10. Dezember 1908 § 8 Abs. 3, GBl. 
S. 1044) an, und händigt dem Baupraktikanten einen Abdruck der Verordnung vom 
27. Mai 1911 und dieser Bekanntmachung aus, mit dem ausdrücklichen Bemerken, daß 
er sich auf Unkenntnis dieser Vorschriften nicht berufen könne. Hierüber ist eine Niederschrift 
zu führen. 
§ 2. 
1 Die dreijährige Ausbildung (Verordnung § 5) zerfällt beim Hochbaufach, beim Straßen-, 
Eisenbahn= und Wasserbaufach und beim Maschinenbaufach 
1. in eine Tätigkeit von 32 Monaten, die 
a) zur Einführung in das praktische Bauwesen und den Baubetrieb dienen soll und 
b) nach Eintritt genügender Reife bei der Leitung von Bauausführungen ver- 
bracht werden muß, 
2. in eine Tätigkeit von 4 Monaten, die zur Ergänzung der Kenntnisse über die 
staatlichen Verwaltungseinrichtungen dienen und Einblick in größere technische 
Betriebe und Verwaltungen gewähren soll. 
II Nach Erledigung des im Abs. I Ziff. 1 a vorgeschriebenen Ausbildungsabschnittes 
können die Staatsministerien des Innern und für Verkehrsangelegenheiten genehmigen, daß 
ein Teil der praktischen Ausbildung — in der Höchstdauer von 20 Monaten — bei außer- 
bayerischen Staatsbauverwaltungen, bei bayerischen oder außerbayerischen gemeindlichen Bau- 
verwaltungen oder bei Privatbetrieben genommen wird. Die Genehmigung hierzu ist vor- 
her einzuholen. Das Gesuch ist beim Staatsministerium des Innern einzureichen; mit dem 
Gesuch ist eine Zusage des Vorstandes oder Betriebsleiters, der die Ausbildung überwachen 
soll, vorzulegen, die Gewähr dafür bietet, daß die Ausbildung den Vorschriften der Ver- 
ordnung vom 27. Mai 1911 und dieser Bekanntmachung oder späterer ergänzender 
Bestimmungen entsprechen wird. 
III Beim Kulturbaufache sind von der dreijährigen Ausbildung der Reihe nach zu ver- 
bringen: 
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