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1 Während der praktischen Ausbildung hat sich der Baupraktikant neben dem Studium
der allgemeinen Verwaltungseinrichtungen auch mit wirtschaftlichen Fragen zu befassen.
I1 Zur besonderen Vorbereitung auf die Staatsprüfung sollen am Sitze von Mittelstellen,
sofern dort eine größere Anzahl von Baupraktikanten im letzten Ausbildungsabschnitte steht,
gemeinsame Übungen unter Leitung von Beamten eingeführt werden. Die Ubungen sollen
sich tunlichst über sämtliche Prüfungsgebiete eines Faches erstrecken. Die Aufgaben und
ihre Bearbeitungen sind in Besprechungen mit den Ubungsteilnehmern mündlich zu erörtern.
Es sollen hierauf in der Regel wöchentlich etwa zwei Stunden verwendet werden. Die
Teilnahme an solchen Ubungen ist auch solchen Baupraktikanten zu gestatten, die sich in
einem früheren Abschnitte der praktischen Ausbildung befinden. Über solche Ubungen ist
alljährlich dem zuständigen Staatsministerium zu berichten; die Berichte werden dem Prüfungs-
ausschusse zur Einsicht überlassen.
§ 9.
! Der Baupraktikant steht während der praktischen Ausbildung unter der Dienstaufsicht
des Amtsvorstandes oder des Betriebsleiters. Er ist verpflichtet, die Amtsstunden einzu-
halten. Ist er durch Krankheit oder andere Umstände an der Dienstleistung gehindert, so
hat er dem Amtsvorstand oder dem Betriebsleiter Anzeige zu erstatten.
I Läßt sich ein Baupraktikant in dienstlicher oder außerdienstlicher Beziehung ein unge-
eignetes oder ordnungswidriges Benehmen zu Schulden kommen, so hat ihn der Amtsvor-
stand oder der Betriebsleiter mündlich oder schriftlich zu ermahnen oder zu warnen. Wenn
nötig, ist dem vorgesetzten Staatsministerium zu berichten. (Verordnung § 9).
§ 10.
1 Die Vorgesetzten derjenigen Behörden, bei denen Baupraktikanten ausgebildet werden,
haben sich bei jeder geeigneten Gelegenheit, insbesondere auf Dienstreisen, davon zu über-
zeugen, daß die Verwendung der Baupraktikanten vorschriftsgemäß erfolgt und daß das
dienstliche und außerdienstliche Verhalten der Baupraktikanten entsprechend ist.
I Über Baupraktikanten, die außerhalb der bayerischen Staatsverwaltung verwendet sind,
wird diese Oberaufsicht nach Anordnung der Staatsministerien des Innern und für Ver-
kehrsangelegenheiten ausgeübt.
§ 11.
Am 1. März und am 1. Juli jeden Jahres haben die Stellen und Behörden im
Geschäftsbereiche der Staatsministerien des Innern und für Verkehrsangelegenheiten, bei
denen Gelegenheit zur Ausbildung von Baupraktikanten besteht, dem vorgesetzten Staats-
ministerium hiervon Anzeige zu erstatten. Auch können Privatbetriebe, welche die Ausbildung von
Baupraktikanten übernehmen wollen, die genannten Staatsministerien hiervon in Kenntnis setzen.