Nr. 37. 765
B. Staatsprüfung.
8 12.
1 Der Prüfungsausschuß gliedert sich in vier Abteilungen und zwar in eine
Hochbau-Abteilung,
Straßen-, Eisenbahn= und Wasserbau-Abteilung,
Kulturbau-Abteilung, und in eine
Maschinenbau-Abteilung.
II Die Ernennung der Mitglieder des Prüfungsausschusses erfolgt durch gemeinsame Ent-
schließung der Staatsministerien des Innern und für Verkehrsangelegenheiten. Jedes Mit-
glied wird bei der Ernennung einer oder mehreren Abteilungen zugeteilt. In den Sitzungen
des Prüfungsausschusses führt es niemals mehr als eine Stimme.
mI Die Abteilungen wählen ihre Vorsitzenden und deren Stellvertreter selbst. Sie fassen
ihre Beschlüsse bei Anwesenheit von mindestens drei Fünfteln der zur Abteilung gehörigen
Mitglieder mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Stich-
entscheid. Uber jede Abteilungssitzung wird eine Niederschrift geführt.
IV Die Abteilungen können aus besonderen Gründen beantragen, daß die Staatsprüfung
in einem Fache ausfällt. Die Staatsministerien des Innern und für Verkehrsangelegen-
heiten entscheiden über den Antrag.
V Die Abteilungen berichten nach Abschluß jeder Prüfung dem Vorsitzenden des Prüfungs-
ausschusses in Kürze über die Erfahrungen, die sie mit dem Prüfungsverfahren, den gestellten
Aufgaben usw. gemacht haben.
VI Jede Abteilung hat fortlaufende Verzeichnisse über die auf ihren Gebieten gestellten
Aufgaben zu führen und dafür zu sorgen, daß immer möglichst neue, der Entwicklung des
Faches entsprechende Aufgaben gegeben werden.
8 13.
Der Prüfungsausschuß berät und beschließt über die Vorlagen des Vorsitzenden und
über die Anträge einzelner Mitglieder oder einzelner Abteilungen. Dabei findet 8 12
Abs. III Anwendung.
8 14.
1 Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses führt unter Zuziehung seines Stellvertreters
und der Vorsitzenden der vier Abteilungen die laufenden Geschäfte des Ausschusses.
I Er erstattet alle drei Jahre nach Anhörung des Prüfungsausschusses an die Staats-
ministerien des Innern und für Verkehrsangelegenheiten einen Verwaltungsbericht, der auch
über die mit dem Prüfungsverfahren gemachten Erfahrungen Ausschluß gibt.