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u Sodann wird das Paket, das die Aufgabe enthält, in Gegenwart der Prüflinge
geöffnet. Die Aufgaben werden unverzüglich verteilt. Von dem Zeitpunkt an, in dem die
Aufgaben an alle Prüflinge verteilt sind, berechnet sich die für die Lösung bestimmte Frist.
Werden zwei Aufgaben ohne größere Pause nacheinander gegeben, so wird die zweite Auf-
gabe erst eine halbe Stunde nach Ablauf der Arbeitsfrist für die erste Aufgabe und,
wenn die Ablieferung längere Zeit in Anspruch nimmt, erst nach Vollendung dieses Ge-
schäfts den Prüflingen vorgelegt.
ul Die für die Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben zugelassenen Hilfsmittel werden
den Prüflingen spätestens am Tage zuvor bekannt gegeben. Eine Ansammlung von Hilfs-
mitteln über die allgemein oder für eine bestimmte Aufgabe gestatteten hinaus ist nicht
erlaubt. Mehr als ein Werk des gleichen Stoffgebiets wird in der Regel nicht zugelassen.
In die vorhandenen Hilfsmittel können die Aufsichtsbeamten jederzeit Einsicht nehmen.
17 Die Aufsicht im Prüfungsraume wird durch Mitglieder des Prüfungsausschusses und
durch besondere hierzu bestimmte und in Pflicht genommene Personen ausgeübt. Wird die
Prüfung in mehreren Räumen abgehalten, so muß in jedem Raume mindestens ein Aufsichts-
beamter anwesend sein.
Die Aufsicht ist mit größter Strenge ununterbrochen zu handhaben. Von dem Augen-
blicke der Ubergabe der Aufgaben an bis zur Ablieferung der Bearbeitungen muß jeder Ver-
kehr der Prüflinge untereinander und mit Dritten ausgeschlossen sein. Der Benützung fremder
Hilfe, dem Zusammenarbeiten, der Unterstützung von Prüflingen durch andere, insbesondere
durch Uberlassung von Hilfsmitteln, Bearbeitungen und Aufzeichnungen oder durch Zuflüsterungen,
sowie jedem derartigen Versuche ist unnachsichtlich entgegenzutreten.
V Bei der Ablieferung muß jeder abgegebene Bogen und jedes Zeichnungsblatt oben links
das Kennwort und die Platzuummer des Prüflings tragen; auf dem Umschlagbogen muß
die Anzahl der abgelieferten Bogen und Blätter angegeben sein. Der Name des Prüflings
darf nur auf das Anhängeblatt des Umschlagbogens, nicht aber auf diesen selbst oder auf
ein sonstiges Blatt geschrieben werden. Der Aufsichtsbeamte überzeugt sich von der Ein-
haltung dieser Vorschriften, stempelt jeden Bogen und jedes Blatt und bestätigt auf dem
Umschlagbogen den Zeitpunkt der Ablieferung und die Zahl der Beilagen durch Unter-
schrift.
Vlber das ganze Prüfungsgeschäft wird von den Ausfsichtsbeamten eine fortlaufende
Niederschrift geführt und unterzeichnet. Die Platzordnung und das Ergebnis jeder weiteren
Ziehung (§ 17 Abs. II) sind der Niederschrift gesondert beizulegen. Kommen unerlaubte
Handlungen vor, so sind sofort die Tatsachen festzustellen, in der Niederschrift einzutragen
und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu melden. Dieser berichtet in besonders
schweren Fällen sofort an das Staatsministerium des Junern.