Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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u Sodann wird das Paket, das die Aufgabe enthält, in Gegenwart der Prüflinge 
geöffnet. Die Aufgaben werden unverzüglich verteilt. Von dem Zeitpunkt an, in dem die 
Aufgaben an alle Prüflinge verteilt sind, berechnet sich die für die Lösung bestimmte Frist. 
Werden zwei Aufgaben ohne größere Pause nacheinander gegeben, so wird die zweite Auf- 
gabe erst eine halbe Stunde nach Ablauf der Arbeitsfrist für die erste Aufgabe und, 
wenn die Ablieferung längere Zeit in Anspruch nimmt, erst nach Vollendung dieses Ge- 
schäfts den Prüflingen vorgelegt. 
ul Die für die Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben zugelassenen Hilfsmittel werden 
den Prüflingen spätestens am Tage zuvor bekannt gegeben. Eine Ansammlung von Hilfs- 
mitteln über die allgemein oder für eine bestimmte Aufgabe gestatteten hinaus ist nicht 
erlaubt. Mehr als ein Werk des gleichen Stoffgebiets wird in der Regel nicht zugelassen. 
In die vorhandenen Hilfsmittel können die Aufsichtsbeamten jederzeit Einsicht nehmen. 
17 Die Aufsicht im Prüfungsraume wird durch Mitglieder des Prüfungsausschusses und 
durch besondere hierzu bestimmte und in Pflicht genommene Personen ausgeübt. Wird die 
Prüfung in mehreren Räumen abgehalten, so muß in jedem Raume mindestens ein Aufsichts- 
beamter anwesend sein. 
Die Aufsicht ist mit größter Strenge ununterbrochen zu handhaben. Von dem Augen- 
blicke der Ubergabe der Aufgaben an bis zur Ablieferung der Bearbeitungen muß jeder Ver- 
kehr der Prüflinge untereinander und mit Dritten ausgeschlossen sein. Der Benützung fremder 
Hilfe, dem Zusammenarbeiten, der Unterstützung von Prüflingen durch andere, insbesondere 
durch Uberlassung von Hilfsmitteln, Bearbeitungen und Aufzeichnungen oder durch Zuflüsterungen, 
sowie jedem derartigen Versuche ist unnachsichtlich entgegenzutreten. 
V Bei der Ablieferung muß jeder abgegebene Bogen und jedes Zeichnungsblatt oben links 
das Kennwort und die Platzuummer des Prüflings tragen; auf dem Umschlagbogen muß 
die Anzahl der abgelieferten Bogen und Blätter angegeben sein. Der Name des Prüflings 
darf nur auf das Anhängeblatt des Umschlagbogens, nicht aber auf diesen selbst oder auf 
ein sonstiges Blatt geschrieben werden. Der Aufsichtsbeamte überzeugt sich von der Ein- 
haltung dieser Vorschriften, stempelt jeden Bogen und jedes Blatt und bestätigt auf dem 
Umschlagbogen den Zeitpunkt der Ablieferung und die Zahl der Beilagen durch Unter- 
schrift. 
Vlber das ganze Prüfungsgeschäft wird von den Ausfsichtsbeamten eine fortlaufende 
Niederschrift geführt und unterzeichnet. Die Platzordnung und das Ergebnis jeder weiteren 
Ziehung (§ 17 Abs. II) sind der Niederschrift gesondert beizulegen. Kommen unerlaubte 
Handlungen vor, so sind sofort die Tatsachen festzustellen, in der Niederschrift einzutragen 
und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu melden. Dieser berichtet in besonders 
schweren Fällen sofort an das Staatsministerium des Junern.
	        
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