Nr. 37. 769
19.
1 Nach der Ablieferung der Bearbeitungen trennt der Aufsichtsbeamte die Anhängeblätter
der Umschlagbogen ab und leitet sie nebst der Platzordnung und dem Ziehungsergebnisse
(§ 18 Abs. VII) unter Verschluß dem Abteilungsvorsitzenden zu. Dieser hält sie bis zur
Feststellung des Gesamtergebnisses (§ 30) in Verwahrung.
II Die Bearbeitungen selbst gibt der Aufsichtsbeamte mit einer ÜUbersicht der Platzuummern
in einem versiegelten Packe sofort zur Beurteilung weiter. Die Bearbeitungen sind von da
ab so zu verwahren, daß nur Mitglieder des Prüfungsausschusses Einsicht erhalten können.
8 20.
1 Zwischen der schriftlichen und der mündlichen Prüfung kann eine Pause bis zu einer
Woche eingelegt werden.
II In jeder Abteilung erfolgt die mündliche Prüfung durch den Vorsitzenden und zwei
Mitglieder der Abteilung. Sind sehr viele Prüflinge vorhanden, so können mehrere Gruppen
von je drei Ausschußmitgliedern gebildet werden. Ist ein zur Vornahme der Prüfung
bestimmtes Mitglied hieran verhindert, so hat es sofort Anzeige zu machen, damit ein anderes
Mitglied oder nötigenfalls auch ein nicht dem Prüfungsausschusse angehbriges Fachmitglied
zum Ersatz berufen werden kann.
III Die Reihenfolge, in der die Prüflinge zur mündlichen Prüfung gelangen, wird durch
das Los festgesetzt. Außer den Mitgliedern des Prüfungsausschusses dürfen bei der münd-
lichen Prüfung keine Zuhörer anwesend sein.
IV Die während der mündlichen Prüfung gefertigten Aufzeichnungen sind von dem Prüfling
mit Namen und Tagesangabe zu versehen und zu den Prüfungsakten zu nehmen.
g 21.
1 Die Gebiete und Gegenstände der Prüfung, dann die auf jedes Gebiet entfallenden
Prüfungszeiten und Bewertungsziffern sind für die vier Fächer in den §§ 22—25 auf-
geführt.
I Die Prüfungsgegenstände sind nur im allgemeinen aufgeführt; im einzelnen kann die
Entwicklung des Fachgebiets entsprechende Anderungen mit sich bringen. «
m Die für das Hochbaufach, das Straßen-, Eisenbahn- und Wasserbaufach sowie das
Maschinenbaufach vorgesehenen größeren Entwurfsaufgaben können in eine vereinigt oder auch
so zerlegt werden, daß Grundzüge und Einzelheiten des Entwurfs abgesondert von der sonstigen
Entwurfsbearbeitung festgestellt werden und dementsprechend die Bewertungsziffer untergeteilt
wird.
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