Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 37. 769 
19. 
1 Nach der Ablieferung der Bearbeitungen trennt der Aufsichtsbeamte die Anhängeblätter 
der Umschlagbogen ab und leitet sie nebst der Platzordnung und dem Ziehungsergebnisse 
(§ 18 Abs. VII) unter Verschluß dem Abteilungsvorsitzenden zu. Dieser hält sie bis zur 
Feststellung des Gesamtergebnisses (§ 30) in Verwahrung. 
II Die Bearbeitungen selbst gibt der Aufsichtsbeamte mit einer ÜUbersicht der Platzuummern 
in einem versiegelten Packe sofort zur Beurteilung weiter. Die Bearbeitungen sind von da 
ab so zu verwahren, daß nur Mitglieder des Prüfungsausschusses Einsicht erhalten können. 
8 20. 
1 Zwischen der schriftlichen und der mündlichen Prüfung kann eine Pause bis zu einer 
Woche eingelegt werden. 
II In jeder Abteilung erfolgt die mündliche Prüfung durch den Vorsitzenden und zwei 
Mitglieder der Abteilung. Sind sehr viele Prüflinge vorhanden, so können mehrere Gruppen 
von je drei Ausschußmitgliedern gebildet werden. Ist ein zur Vornahme der Prüfung 
bestimmtes Mitglied hieran verhindert, so hat es sofort Anzeige zu machen, damit ein anderes 
Mitglied oder nötigenfalls auch ein nicht dem Prüfungsausschusse angehbriges Fachmitglied 
zum Ersatz berufen werden kann. 
III Die Reihenfolge, in der die Prüflinge zur mündlichen Prüfung gelangen, wird durch 
das Los festgesetzt. Außer den Mitgliedern des Prüfungsausschusses dürfen bei der münd- 
lichen Prüfung keine Zuhörer anwesend sein. 
IV Die während der mündlichen Prüfung gefertigten Aufzeichnungen sind von dem Prüfling 
mit Namen und Tagesangabe zu versehen und zu den Prüfungsakten zu nehmen. 
g 21. 
1 Die Gebiete und Gegenstände der Prüfung, dann die auf jedes Gebiet entfallenden 
Prüfungszeiten und Bewertungsziffern sind für die vier Fächer in den §§ 22—25 auf- 
geführt. 
I Die Prüfungsgegenstände sind nur im allgemeinen aufgeführt; im einzelnen kann die 
Entwicklung des Fachgebiets entsprechende Anderungen mit sich bringen. « 
m Die für das Hochbaufach, das Straßen-, Eisenbahn- und Wasserbaufach sowie das 
Maschinenbaufach vorgesehenen größeren Entwurfsaufgaben können in eine vereinigt oder auch 
so zerlegt werden, daß Grundzüge und Einzelheiten des Entwurfs abgesondert von der sonstigen 
Entwurfsbearbeitung festgestellt werden und dementsprechend die Bewertungsziffer untergeteilt 
wird. 
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