Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr.  37.  769

19.

1  Nach  der  Ablieferung  der  Bearbeitungen  trennt  der  Aufsichtsbeamte  die  Anhängeblätter
der  Umschlagbogen  ab  und  leitet  sie  nebst  der  Platzordnung  und  dem  Ziehungsergebnisse
(§  18  Abs.  VII)  unter  Verschluß  dem  Abteilungsvorsitzenden  zu.  Dieser  hält  sie  bis  zur
Feststellung  des  Gesamtergebnisses  (§  30)  in  Verwahrung.

II  Die  Bearbeitungen  selbst  gibt  der  Aufsichtsbeamte  mit  einer  ÜUbersicht  der  Platzuummern
in  einem  versiegelten  Packe  sofort  zur  Beurteilung  weiter.  Die  Bearbeitungen  sind  von  da
ab  so  zu  verwahren,  daß  nur  Mitglieder  des  Prüfungsausschusses  Einsicht  erhalten  können.

8  20.

1  Zwischen  der  schriftlichen  und  der  mündlichen  Prüfung  kann  eine  Pause  bis  zu  einer
Woche  eingelegt  werden.

II  In  jeder  Abteilung  erfolgt  die  mündliche  Prüfung  durch  den  Vorsitzenden  und  zwei
Mitglieder  der  Abteilung.  Sind  sehr  viele  Prüflinge  vorhanden,  so  können  mehrere  Gruppen
von  je  drei  Ausschußmitgliedern  gebildet  werden.  Ist  ein  zur  Vornahme  der  Prüfung
bestimmtes  Mitglied  hieran  verhindert,  so  hat  es  sofort  Anzeige  zu  machen,  damit  ein  anderes
Mitglied  oder  nötigenfalls  auch  ein  nicht  dem  Prüfungsausschusse  angehbriges  Fachmitglied
zum  Ersatz  berufen  werden  kann.

III  Die  Reihenfolge,  in  der  die  Prüflinge  zur  mündlichen  Prüfung  gelangen,  wird  durch
das  Los  festgesetzt.  Außer  den  Mitgliedern  des  Prüfungsausschusses  dürfen  bei  der  mündlichen
  Prüfung  keine  Zuhörer  anwesend  sein.

IV  Die  während  der  mündlichen  Prüfung  gefertigten  Aufzeichnungen  sind  von  dem  Prüfling
mit  Namen  und  Tagesangabe  zu  versehen  und  zu  den  Prüfungsakten  zu  nehmen.

g  21.

1  Die  Gebiete  und  Gegenstände  der  Prüfung,  dann  die  auf  jedes  Gebiet  entfallenden
Prüfungszeiten  und  Bewertungsziffern  sind  für  die  vier  Fächer  in  den  §§  22—25  aufgeführt.


I  Die  Prüfungsgegenstände  sind  nur  im  allgemeinen  aufgeführt;  im  einzelnen  kann  die
Entwicklung  des  Fachgebiets  entsprechende  Anderungen  mit  sich  bringen.  «

m  Die  für  das  Hochbaufach,  das  Straßen-,  Eisenbahn-  und  Wasserbaufach  sowie  das
Maschinenbaufach  vorgesehenen  größeren  Entwurfsaufgaben  können  in  eine  vereinigt  oder  auch
so  zerlegt  werden,  daß  Grundzüge  und  Einzelheiten  des  Entwurfs  abgesondert  von  der  sonstigen

Entwurfsbearbeitung  festgestellt  werden  und  dementsprechend  die  Bewertungsziffer  untergeteilt
wird.

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