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Auszug
aus den
Vorschriften des Zuwachsstenergesetzes vom 14. Februnar 1911.
(Reichs-Gesetzbl. S. 33 f.)
§ 18 der Zuwachssteuer-Ausführungsbestimmungen.
I. Feststellung des Erwerbs= und Veräußerungspreises.
A. Allgemeines.
88.
Als steuerpflichtiger Wertzuwachs gilt der Unterschied zwischen dem Erwerbspreis und
dem Veräußerungspreise.
Der Preis bestimmt sich nach dem Gesamtbetrage der Gegenleistung einschließlich der
vom Erwerber übernommenen oder ihm sonst infolge der Veräußerung obliegenden Leistungen
und der vorbehaltenen oder auf dem Grundstück lastenden Nutzungen und bei Verträgen über
Leistung an Erfüllungsstatt nach dem Werte, zu dem die Gegenstände an Erfüllungsstatt
angenommen werden.
Ist einem der Vertragschließenden ein Wahlrecht oder die Befugnis eingeräumt, inner-
halb gewisser Grenzen den Umfang der Gegenleistung zu bestimmen, so ist für die Be-
messung der Abgabe der höchste mögliche Betrag der Gegenleistung maßgebend.
10.
Von dem Preise kommt in Abzug der Wert der vom Veräußerer übernommenen
Lasten, der Maschinen, auch soweit sie zu den wesentlichen Bestandteilen des Grundstücks
gehören, und der Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen.
8 11.
Ist ein Preis nicht vereinbart oder nicht zu ermitteln, so tritt an dessen Stelle der
Wert des Grundstücks.
Das Gleiche gilt, wenn auf dem Grundstück eine der im § 2 bezeichneten Berechti-
gungen oder ein Nießbrauchsrecht lastet, zu deren Beseitigung der Veräußerer nicht ver-
pflichtet ist, und der Wert des Grundstücks den Betrag der Gegenleistung übersteigt. Wenn
die Beteiligten zum Zwecke der Steuerersparung einen Teil des Entgelts in die Form einer
Vermittelungsgebühr, einer den üblichen Zinssatz erheblich übersteigenden Verzinsung des