Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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so ist für die Bemessung des Wertzuwachses von dem Preise zur Zeit des letzten steuer— 
pflichtigen Rechtsvorganges auszugehen. 
Ob im Sinne dieser Vorschrift Rechtsvorgänge steuerfrei oder steuerpflichtig sind, ist 
auch für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach ihm zu bestimmen. Rechts- 
geschäfte der im § 5 bezeichneten Art stehen einem steuerfreien Erwerbsvorgange gleich, sofern 
sie vor dem 1. Januar 1911 abgeschlossen worden sind. 
Wenn der letzte steuerpflichtige Rechtsvorgang mehr als vierzig Jahre vor dem Ein- 
tritt der Steuerpflicht liegt, so ist als Erwerbspreis der Wert anzusehen, den das Grund- 
stück vierzig Jahre vor dem Eintritt der Steuerpflicht hatte, sofern der Steuerpflichtige nicht 
nachweist, daß er oder sein Rechtsvorgänger vor jener Zeit bei einem steuerfreien oder steuer- 
pflichtigen Erwerb einen höheren Erwerbspreis gezahlt hat. 
Liegt der für die Bemessung des Wertzuwachses maßgebende Erwerbsvorgang vor dem 
1. Januar 1885, so tritt an die Stelle des Preises der Wert, den das Grundstück an 
diesem Tage gehabt hat, wenn der Steuerpflichtige nicht nachweist, daß er oder sein Rechts- 
vorgänger vor jener Zeit bei einem steuerfreien oder steuerpflichtigen Erwerb einen höheren 
Erwerbspreis gezahlt hat. 
Als für die Steuerberechnung maßgebender Zeitraum gilt im Falle des Abs. 3 der 
vierzigjährige Zeitraum, im Falle des Abs. 4 die Zeit seit dem 1. Januar 1885. 
8 26. 
Bei der Vertauschung ist die Zuwachssteuer für jeden Tauschgegenstand gesondert zu 
berechnen und zu erheben. 
B. Sondervorschriften 
1. beim Übergang von stenerpflichtigen und steuerfreien Gegenständen. 
§ 13. 
Betrifft der steuerpflichtige Rechtsvorgang steuerpflichtige und steuerfreie Gegenstände, 
ohne daß Einzelpreise oder -werte angegeben werden, so bestimmt die Steuerbehörde den 
auf die steuerpflichtigen Gegenstände entfallenden Teil der Gesamtsumme, wenn nicht der 
Steuerpflichtige auf Erfordern innerhalb der ihm bestimmten Frist die Trennung der Preise 
oder Werte nachholt. Sind zum Zwecke der Steuerersparung unrichtige Angaben gemacht 
worden, so ist der Betrag durch Schätzung zu ermitteln. 
Das Gleiche gilt für die Verteilung des Gesamtbetrags auf mehrere steuerpflichtige 
Gegenstände.
	        
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