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so ist für die Bemessung des Wertzuwachses von dem Preise zur Zeit des letzten steuer—
pflichtigen Rechtsvorganges auszugehen.
Ob im Sinne dieser Vorschrift Rechtsvorgänge steuerfrei oder steuerpflichtig sind, ist
auch für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach ihm zu bestimmen. Rechts-
geschäfte der im § 5 bezeichneten Art stehen einem steuerfreien Erwerbsvorgange gleich, sofern
sie vor dem 1. Januar 1911 abgeschlossen worden sind.
Wenn der letzte steuerpflichtige Rechtsvorgang mehr als vierzig Jahre vor dem Ein-
tritt der Steuerpflicht liegt, so ist als Erwerbspreis der Wert anzusehen, den das Grund-
stück vierzig Jahre vor dem Eintritt der Steuerpflicht hatte, sofern der Steuerpflichtige nicht
nachweist, daß er oder sein Rechtsvorgänger vor jener Zeit bei einem steuerfreien oder steuer-
pflichtigen Erwerb einen höheren Erwerbspreis gezahlt hat.
Liegt der für die Bemessung des Wertzuwachses maßgebende Erwerbsvorgang vor dem
1. Januar 1885, so tritt an die Stelle des Preises der Wert, den das Grundstück an
diesem Tage gehabt hat, wenn der Steuerpflichtige nicht nachweist, daß er oder sein Rechts-
vorgänger vor jener Zeit bei einem steuerfreien oder steuerpflichtigen Erwerb einen höheren
Erwerbspreis gezahlt hat.
Als für die Steuerberechnung maßgebender Zeitraum gilt im Falle des Abs. 3 der
vierzigjährige Zeitraum, im Falle des Abs. 4 die Zeit seit dem 1. Januar 1885.
8 26.
Bei der Vertauschung ist die Zuwachssteuer für jeden Tauschgegenstand gesondert zu
berechnen und zu erheben.
B. Sondervorschriften
1. beim Übergang von stenerpflichtigen und steuerfreien Gegenständen.
§ 13.
Betrifft der steuerpflichtige Rechtsvorgang steuerpflichtige und steuerfreie Gegenstände,
ohne daß Einzelpreise oder -werte angegeben werden, so bestimmt die Steuerbehörde den
auf die steuerpflichtigen Gegenstände entfallenden Teil der Gesamtsumme, wenn nicht der
Steuerpflichtige auf Erfordern innerhalb der ihm bestimmten Frist die Trennung der Preise
oder Werte nachholt. Sind zum Zwecke der Steuerersparung unrichtige Angaben gemacht
worden, so ist der Betrag durch Schätzung zu ermitteln.
Das Gleiche gilt für die Verteilung des Gesamtbetrags auf mehrere steuerpflichtige
Gegenstände.