Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Einhebung. 
Iu Art. 33. 
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ist:) oder wenn der Gemeindevoranschlag noch nicht festgestellt ist oder die erforderlichen Be- 
schlüsse über die Umlagenerhebung noch nicht gefaßt sind. 
1V7 Ebenso ist es in Bezug auf das Maß der Umlagenschuld. Das Schuldverhältnis und 
damit die Fälligkeit beschränken sich auf die Umlagensumme, die sich nach den Verhältnissen 
am 1. Januar oder am Tage der späteren Entstehung ergibt. Tritt später z. B. eine 
Steuererhöhung aufseiten des Pflichtigen oder eine Erhöhung des Umlagenhundertsatzes ein, 
so entsteht in Bezug auf den hinzukommenden Umlagenbetrag ein neues Schuldverhältnis 
und ergibt sich für diesen Betrag ein entsprechender späterer Fälligkeitstermin. 
V Umgekehrt ergibt sich z. B. bei Wegfall der Steuerpflicht und damit der Umlagenpflicht 
oder bei Minderung der Steuer während des Jahres von selbst die Verpflichtung der Gemeinde, 
den etwa schon entrichteten Umlagenbetrag, soweit veranlaßt, zurückzuerstatten.) 
§ 107. 
1 Art. 32 Satz 2 überläßt die Bestimmung des Zeitpunkts der Entrichtung der Gemeinde- 
umlagen entsprechend dem bisherigen Rechte der Gemeindeverwaltung (Magistrat, Gemeinde- 
ausschuß, Gemeinderat). 
I Die Gemeindeverwaltung kann auch mehrere Entrichtungszeitpunkte, z. B. für Teil- 
zahlungen, bestimmen. 
Ul Um der Bestimmung des Entrichtungszeitpunkts die Wirkungen des Art. 33 zu sichern, 
muß die Bestimmung entweder öffentlich bekanntgegeben oder den einzelnen Pflichtigen besonders 
eröffnet werden. 
IV Wenn die Einhebung der Gemeindeumlagen vertragsweise dem Rentamt übertragen ist 
(unten § 115), so bemißt es sich nach dem Inhalte des Vertrags, ob jeweils eine eigene 
Verfügung der Gemeindeverwaltung erforderlich ist oder ob das Rentamt namens der Gemeinde- 
verwaltung die erforderliche Bestimmung treffen kann. 
8 108. 
! Art. 33 regelt die Einhebung und Beitreibung der Gemeindeumlagen. Er entspricht 
im wesentlichen dem bisherigen Rechte. 
II Die Absätze [I—III gelten für das ganze Königreich; Abs. IV gilt nur für die Landes- 
teile rechts des Rheins, Abs. V nur für die Pfalz. 
  
Zu's 106. 
1) Sei es, weil noch keine Steuerpflicht besteht oder weil das Veranlagungsgeschäft noch nicht beendet ist 
oder weil die Veranlagung überhaupt unterblieben und die Nachveranlagung (Einkommensteuergesetz Art. 72) noch 
nicht durchgeführt ist. 
2) Vxgl. hierher auch oben § 19 (Beginn und Ende der Gemeindeumlagenfreiheit nach Art. 3, 4.)
	        
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