Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr.  26.  1917.  169

ini  is  ni  ielt  i  i  i  ä  2  und  3  der
Einigung  über  den  Übernahmepreis  nicht  erzielt  ist,  wird  dieser  gemäß  88  2
Belahiniguochung  über  die  Sicherstellung  von  Krlegsbedarf  vom  24.  Juni  1515  auf
Antrag  durch  das  Reichsschiedsgericht  für  Kriegsbedarf  in  Berlin  W.  10,  Victoriastr.  34,
endgültig  festgesetzt.

5  9.
Befreiung  von  der  Beschlagnahme,  Enteignung  und  Ablieferung.

Solche  beschlagnahmten  Gegenstände,  für  welche  ein  kunstgewerblicher  oder  kunsteschichtlicher
  Wert  durch  anerkannte  Sachverständige  festgestellt  wird,  die  von  der
b#andezzentralbehörde  bestimmt  und  den  Betroffenen  durch  die  beauftragten  Behörden
namhaft  gemacht  werden,  sind  durch  die  beauftragten  Behörden  auf  Antrag  von  der  Beschlagnahme,
  Enteignung  und  Ablieferung  zu  befreien.

Andenkenwert  entbindet  nicht  von  der  Beschlagnahme,  Enteignung  und  Ablieferung.

5  10.
Freiwillige  Ablieferung  von  anderen  Zinngegenständen.

Die  Sammelstellen  sind  auch  verpflichtet,  folgende  von  dieser  Bekanntmachung
nicht  betroffenen  Gegenstände  aus  Zinn  anzunehmen:

a)  Teller,  Schüsseln,  Schalen,  Kumpen,  Becher,  Krüge,  Kannen,  Humpen,
Zinnrohre  aus  Bierdruckapparaten  und  Syphons  für  kohlenfäurehaltige  Getränke,
  Maßgefäße  (Litermaße,  Flüssigkeitsmaße),  Kochgeschirre,  Küchen-Seräre
  Wärmflaschen,  medizinische  Spritzen,  Mensuren  und  Infundieren.

  .
IDek  übernahmepreis  für  die  unter  a)  genannten  Gegenstände  beträgt
6,00  Mark  für  jedes  Kilogramm.

b)  Andere  Zinngegenstände,  wie  Eß=  und  Trinkgeräte,  soweit  sie  nicht  unter
a)  genannt  sind,  sowie  Hähne,  Kräne,  Syphonverschraubungen,  Lampen,
Leuchter  usm.

Der  übernahmepreis  für  die  unter  b)  genannten  Gegenstände  beträgt
3,00  Mark  für  jedes  Kilogramm.

Tuc)  Löffeln  und  Gabeln  (Stiele  allein  ausgeschlossen)  und  Altmaterial.  .
Der  übernahmepreis  für  das  unter  c)  genannte  Metall  beträgt
2,00  Mark  für  jedes  Kilogramm.

Die  an  diesen  Gegenständen  befindlichen  Beschläge  oder  Bestandteile  aus  anderem
Material  als  Zinn  werden  nicht  vergütet  und  sind  vor  der  Ablieferung  zu  entfernen.
Aus  anderem  Material  als  Zinn  bestehende,  mit  Zinn  überzogene  Gegenstände,  wie
Konservendosen,  Gegenstände  aus  Weißblech,  Weißblechabfälle  usw.  werden  nicht  angenommen.


Gegenstände,  welche  bereits  als  Altmaterial  an  Händler,  Handlungen  usw.  abgegeben
  waren  und  den  Bestimmungen  der  Bekanntmachung  Al.  1/4.  15.  K.  R.A.  unterliegen,
  dürfen  von  den  Sammelstellen  nicht  angenommen  werben.