Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 40. 871 
8 109. 
1 Die früheren Vorschriften über die geschäftliche Behandlung der Umlagenforderungen 
gegen den Staat (s. die Ministerialentschließung vom 23. März 1910, M2# l. S. 273, 
Fin MBl. S. 133) sind nicht mehr anwendbar. Das Nänmliche gilt für die früheren Vor- 
schriften über die geschäftliche Behandlung der Umlagenforderungen gegen die K. Universitäten 
(Ministerialentschließung vom 23. Oktober 1872, MAM l. S. 71). 
I über den Hundertsatz der Gemeindeumlagen in den Gemeinden, die einem Bezirksamt 
unterstehen, werden sich die bezeichneten Pflichtigen am einfachsten durch eine alljährliche Gesamt- 
anfrage bei dem zuständigen Bezirksamte vergewissern. Ergeben sich sonstige Zweifel, so sind 
diese durch Anfragen bei den Gemeindeverwaltungen oder bei den vorgesetzten Staatsaufsichts- 
behörden zu lösen. 
III Die Gemeindeverwaltungen sind übrigens wie bisher verpflichtet, den staatlichen Kassen- 
ämtern zur Rechnungsdeckung auf Verlangen Einzelberechnungen der Gemeindeumlagen zu 
übersenden und dabei die Formblätter zu benützen, die hierfür in den einzelnen Staatsver- 
waltungszweigen etwa vorgeschrieben sind. 
8 110. 
1Zur Mahnung der säumigen Umlagenschuldner, zur Erhebung der Mahngebühr und zur 
Anfertigung des Ausstandsverzeichnisses nach erfolgloser Mahnung (Art. 33 Abs. II, III 
Satz 1) ist der Gemeindeeinnehmer nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet. 
I1 Das Gleiche gilt hinsichtlich des weiteren Vorgehens (Art. 33 Abs. III Satz 2, IV, V) 
für die hierfür zuständigen Gemeindebeamten. 
III Pflichtversäumnisse sind dienststrafrechtlich verfolgbar; auch begründen sie, wenn dadurch 
Ausfälle entstehen, die Haftungsverbindlichkeit der Schuldigen. 
111. 
1 Für die Mahnung (Art. 33 Abs. II) ist eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. 
Ein Muster mit Beispieleinträgen ist in der Beilage 5 abgedruckt. 
II Für die Eröffnung oder Zustellung der Mahnung kann sich der Gemeindeeinnehmer 
der gemeindlichen Vollzugsorgane (Diener, Boten u. dgl.) sowie der Post bedienen. 
II In der Pfalz wird die Mahnung regelmäßig durch die Rentamtsdiener vollzogen; 
nähere Anordnungen darüber bleiben der Regierung der Pfalz vorbehalten. 
112. 
1 Das Ausstandsverzeichnis (Art. 33 Abs. III Satz 1) soll den Namen, Stand und 
Wohnort des säumigen Schuldners, den ausständigen Betrag nach Gattung und Größe, den 
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