Nr. 8. 75
des am 23. Februar 1901 gestorbenen Rittmeisters a. D. Eugen Freiherrn
von Tessin in Stuttgart, beim Aussterben dieses Stammes an die weiblichen
Abkömmlinge desselben ebenfalls gemäß 88§ 90, 91 der VII. Beilage zur Ver-
fassungsurkunde fallen, unter der Voraussetzung des Erwerbs des bayerischen Adels
(Beschluß des Fideikommißgerichts vom 17. Januar 1911).
2. Sollte die Linie des Konrad Freiherrn von Bassus nach dem Übergange des
Fideikommisses auf sie im männlichen und weiblichen Stamm erlöschen (s. oben
in Nr. 1 2 und 3), so soll das Fideikommiß an die Nachkommenschaft des
obengenannten Eugen Freiherrn von Tessin nach den gleichen Bestimmungen
fallen, jedoch nur mit der Wirkung einer Substitution im Sinne des § 85 der
VII. Beilage zur Verfassungsurkunde (Beschluß des Fideikommißgerichts vom
17. Januar 1911).
II.
Jeder Nachfolger muß den Namen „von Bassus“ führen, darf jedoch seinen bisherigen
Familiennamen hinzufügen. Diese Vorschrift findet hinsichtlich des Wappens der Freiherren
von Bassus entsprechende Anwendung. Sollte Fideikommißnachfolger ein Freiherr
von Tessin werden, der zugleich Majoratsherr von Hochdorf in Württemberg ist, so darf
er den Namen von Tessin voransetzen und muß beide Wappen führen.
IV.
Der Eintritt in den Priesterstand, in einen geistlichen Orden oder in ein Kloster
schließt von der Fideikommißfolge aus.
8 4.
Porbehalt der Anderung.
Der Stifter Max Freiherr von Bassus hat sich das Recht vorbehalten, das Fidei-
kommiß auch nach der gerichtlichen Bestätigung abzuändern, solange noch Niemand durch die
Übergabe oder durch Vertrag daran ein Recht erworben hat. Durch solche Anderungen darf
die Steuerverhältniszahl des Grundbesitzes, die zur Zeit für das Grundvermögen einschließlich
der Häuser, Gärten, Fischerei= und Forstrechte 18 182,6 beträgt, nicht unter 18 100 herabgehen.
9 5.
Verwaltungsbestimmungen.
Der jeweilige Fideikommißbesitzer darf den Bierbrauereibetrieb aufgeben und die Ein-
richtung veräußern. Er darf landwirtschaftliche Grundstücke aufforsten und das dadurch
15