Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr.  8.  75

des  am  23.  Februar  1901  gestorbenen  Rittmeisters  a.  D.  Eugen  Freiherrn
von  Tessin  in  Stuttgart,  beim  Aussterben  dieses  Stammes  an  die  weiblichen
Abkömmlinge  desselben  ebenfalls  gemäß  88§  90,  91  der  VII.  Beilage  zur  Verfassungsurkunde
  fallen,  unter  der  Voraussetzung  des  Erwerbs  des  bayerischen  Adels
(Beschluß  des  Fideikommißgerichts  vom  17.  Januar  1911).

2.  Sollte  die  Linie  des  Konrad  Freiherrn  von  Bassus  nach  dem  Übergange  des
Fideikommisses  auf  sie  im  männlichen  und  weiblichen  Stamm  erlöschen  (s.  oben
in  Nr.  1  2  und  3),  so  soll  das  Fideikommiß  an  die  Nachkommenschaft  des
obengenannten  Eugen  Freiherrn  von  Tessin  nach  den  gleichen  Bestimmungen
fallen,  jedoch  nur  mit  der  Wirkung  einer  Substitution  im  Sinne  des  §  85  der
VII.  Beilage  zur  Verfassungsurkunde  (Beschluß  des  Fideikommißgerichts  vom

17.  Januar  1911).
II.

Jeder  Nachfolger  muß  den  Namen  „von  Bassus“  führen,  darf  jedoch  seinen  bisherigen
Familiennamen  hinzufügen.  Diese  Vorschrift  findet  hinsichtlich  des  Wappens  der  Freiherren
von  Bassus  entsprechende  Anwendung.  Sollte  Fideikommißnachfolger  ein  Freiherr
von  Tessin  werden,  der  zugleich  Majoratsherr  von  Hochdorf  in  Württemberg  ist,  so  darf
er  den  Namen  von  Tessin  voransetzen  und  muß  beide  Wappen  führen.

IV.

Der  Eintritt  in  den  Priesterstand,  in  einen  geistlichen  Orden  oder  in  ein  Kloster
schließt  von  der  Fideikommißfolge  aus.

8  4.
Porbehalt  der  Anderung.

Der  Stifter  Max  Freiherr  von  Bassus  hat  sich  das  Recht  vorbehalten,  das  Fideikommiß
  auch  nach  der  gerichtlichen  Bestätigung  abzuändern,  solange  noch  Niemand  durch  die
Übergabe  oder  durch  Vertrag  daran  ein  Recht  erworben  hat.  Durch  solche  Anderungen  darf
die  Steuerverhältniszahl  des  Grundbesitzes,  die  zur  Zeit  für  das  Grundvermögen  einschließlich
der  Häuser,  Gärten,  Fischerei=  und  Forstrechte  18  182,6  beträgt,  nicht  unter  18  100  herabgehen.

9  5.
Verwaltungsbestimmungen.

Der  jeweilige  Fideikommißbesitzer  darf  den  Bierbrauereibetrieb  aufgeben  und  die  Einrichtung
  veräußern.  Er  darf  landwirtschaftliche  Grundstücke  aufforsten  und  das  dadurch
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