Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 42. 
Beispiel. 
  
M 
Strafe: 5 
Bescheidsgebühr 1 
Vorlade= und Zu- 
stellgebühren: 6),20 
Postporto: 0 
Sonstige Kosten: — 
zusammen: 6,70 
Dieser Betrag wäre 
an den Gememdeein- 
nemer Dürrmann 7 
MBedorn 
abzuliefern. 
  
937 
Beilage 6. 
(Zu § 48.) 
  
Strafbescheid. 
Heqo“y, 6. März 1912. 
Die Laxqaz##trirzcizre Anna hrucker 
in Alberg hat nach Anzeige des Gemeindeeinnelmers Dürrmann 
daltier iliren steuerbaren Hund, den Sie in hedorf hãlt, im laufenden Jalire 
innerhalb der öffentlicli bekannt gegebenen Frist niclit sur Hundeabgabe angemieldet. 
Sie hat dadurch der oberpolizeilichen Vorschrift zur Sicherung und Über— 
wachung der Hundeabgabe vom 13. Juni 1911 88 1, 3 zuwidergehandelt und sich 
einer rechtswidrigen Gefährdung Entziehung Verlürzung- der Hundeabgabe 
schuldig gemacht. 
Auf Grund des Hundeabgabengesetzes vom 14. August 1910 Art. 13, 14 
und der bezeichneten oberpolizeilichen Vorschrift § 8 wird deshalb gegen ### eine 
Geldstrafe von 4# 
  
festgesetzt. Auch fallen ih## die Kosten des Strafverfahrens zur Last. 
Gegen diesen Strafbescheid kann die gerichtliche Entscheidung beantragt werden. 
Der Antrag wäre binnen einer Woche nach der Eröffnung oder nach der Zustellung 
bei dem unterfertigten Gemeindeausschusse vder bei dem 
% stellen. 
Der Gemeindeausschuss Beory. 
(Siegel, 
Unterschrift des Bürgermeisters:)
	        
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