Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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I. Landeskultur-Rentenkommission. 
1. 
Die im Staatsministerium des Innern gebildete Landeskultur-Rentenkommission besteht 
aus je einem höheren Beamten der Staatsministerien der Justiz, des Innern und der 
Finanzen sowie aus einem Mitgliede des Bayerischen Landwirtschaftsrats. 
Die Mitglieder werden von Uns ernannt. Für jedes Mitglied wird von Uns ein 
Stellvertreter bestimmt. 
Im Falle eines außerordentlichen Bedarfs ist jedes der bezeichneten Staatsministerien 
sowie der Bayerische Landwirtschaftsrat ermächtigt, außerordentliche Stellvertreter der Mit- 
glieder in vorübergehender Weise zu bestimmen. 
Wir behalten Uns vor, im Bedarfsfalle die Kommission durch weitere Mitglieder 
zu verstärken. 
§ 2. 
Zur Beschlußfassung ist die Mitwirkung von wenigstens drei Mitgliedern erforderlich. 
Bei Verhinderung eines Mitglieds hat dessen Stellvertreter mitzuwirken. 
Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet 
die Stimme des dem Staatsministerium des Innern angehörenden Mitglieds oder seines 
Stellvertreters. 
§ 3. 
Die Geschäftsleitung obliegt dem der Kommission angehörenden Beamten des Staats- 
ministeriums des Innern oder seinem Stellvertreter. Von diesem werden auch die Aus- 
fertigungen der Beschlüsse und der Verfügungen der Kommission gezeichnet. 
Die Bureaugeschäfte der Kommission werden im Staatsministerium des Innern besorgt. 
§ 4. 
Die Kommission ist dem Staatsministerium des Innern untergeordnet. Sie verkehrt 
unmittelbar mit den Behörden. 
§ 5. 
Die Kommission führt ein Dienstsiegel mit der Umschrift „Königl. Bayer. Landes- 
kultur-Rentenkommission“. 
II. Rechtliche Vertretung der Landeskultur-Rentenanstalt. 
86. 
Die vechtliche Bertretung der Landeskultur-Rentenanstalt in den Rechtsverhältnissen, 
die zwischen ihr und den Darlehensnehmern aus den bewilligten oder vollzogenen Darlehen
	        
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