Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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Artikel 11. 
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher gewerbsmäßig in der Absicht, andere 
auszubeuten, 
a) Anteile von Serien= oder Prämienlosen oder Urkunden, durch die solche Anteile 
zum Eigentum oder zum Gewinnbezug übertragen werden, feilhält, anderen 
überläßt oder zur Überlassung anbietet, 
b) öffentlich oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen be- 
stimmt sind, insbesondere in einer in Bayern erscheinenden Zeitung oder in 
öffentlich ausgelegten, ausgestellten oder ausgehängten Ankündigungen unter dem 
Versprechen der Stundung des Preises oder der Beleihung der Papiere sich erbietet, 
Serien= oder Prämienlose anderen zu überlassen. 
Die gleiche Strafe trifft auch denjenigen, welcher gewerbsmäßig solche Geschäfte 
wissentlich fördert. 
Artikel 12. 
Wer nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Vergehens gegen Artikel 10 oder 11 
abermals einer dieser Vorschriften zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis von einer Woche bis 
zu sechs Monaten und zugleich mit Geldstrafe von dreihundert bis zu sechstausend Mark 
oder mit einer dieser Strafen bestraft. 
Artikel 13. 
Die Vorschrift des Artikel 12 findet Anwendung, auch wenn die frühere Strafe noch 
nicht oder nur teilweise vollstreckt oder gezahlt oder ganz oder teilweise erlassen ist; sie 
bleibt jedoch ausgeschlossen, wenn seit der Vollstreckung oder der Zahlung oder dem Erlasse 
der früheren Strafe oder seit der Verjährung der Strafvollstreckung bis zur Begehung der 
neuen Tat drei Jahre verflossen sind. 
Artikel 14. 
Wer Gewinne für bevorstehende Ziehungen von Serien= oder Prämienlosen ohne 
Angabe der Zahl der an den Ziehungen teilnehmenden Stücke öffentlich oder durch Mit- 
teilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, insbesondere durch 
Einrücken in eine in Bayern erscheinende Zeitung oder durch öffentliches Auslegen, Ausstellen 
oder Aushängen bekannt gibt, um zur Ausnutzung der Gewinnaussichten anzureizen, wird 
mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft. 
Artikel 15. 
Jede einzelne Verfehlung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der 
Vorschriften in den Artikeln 1, 5 und 9, insbesondere jede einzelne Verkaufs-, Über-
	        
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