Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 60. 987 
lassungs= oder Vertriebshandlung, jedes einzelne Anbieten, Bereithalten, Auslegen, Ausstellen, 
Aushängen, Versenden eines Loses, eines Losabschnitts, eines Bezugsscheins, eines Anteil- 
scheins, eines Angebots, einer Anzeige oder eines Lotterieplans, jedes einzelne Auffordern 
zur Beteiligung an Losgesellschaften, jedes einzelne Veröffentlichen und Bekanntgeben von 
Gewinnen wird als selbständige strafbare Handlung geahndet, auch wenn die einzelnen 
Handlungen zusammenhängen und auf einen einheitlichen Vorsatz des Täters oder Teil- 
nehmers zurückzuführen sind. 
Mehrere hiernach verwirkte Gefängnis= und Geldstrafen sind je für sich auf eine 
Gesamtstrafe zurückzuführen, die in einer Erhöhung der verwirkten schwersten Strafe besteht. 
Das Maß der Gesamtstrafe darf den Betrag der verwirkten Einzelstrafen nicht 
erreichen, auch sechs Monate Gefängnis und zehntausend Mark Geldstrafe nicht übersteigen. 
Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn vor der Vollstreckung, Zahlung, 
Verjährung oder vor dem Erlasse der Strafe die Verurteilung wegen einer strafbaren 
Handlung erfolgt, die vor der früheren Verurteilung begangen war. 
Artikel 16. 
Die Artikel 57 und 57 a des Polizeistrafgesetzbuchs werden aufgehoben. 
Artikel 17. 
Für den Geschäftsbetrieb der Preußisch Süddeutschen Klassenlotterie sind Abgaben für 
den Staat und die gemeindlichen Verbände nicht zu entrichten. 
Artikel 18. 
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Staatsvertrage zwischen Bayern und Preußen 
zur Regelung der Lotterieverhältnisse vom 29. Juli 1911 in Kraft. 
Gegeben zu Berchtesgaden, den 1 1. Oktober 1912. 
Luitpold, 
Prinz von Sayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Hertling. Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhofen. v. Greunig. v. Seidlein. Dr. v. Anilling. 
J. V. 
Frhr. v. Kreß. Staatsrat Dr. v. Benle. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Knözinger. 
164
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.