Nr. 60. 987
lassungs= oder Vertriebshandlung, jedes einzelne Anbieten, Bereithalten, Auslegen, Ausstellen,
Aushängen, Versenden eines Loses, eines Losabschnitts, eines Bezugsscheins, eines Anteil-
scheins, eines Angebots, einer Anzeige oder eines Lotterieplans, jedes einzelne Auffordern
zur Beteiligung an Losgesellschaften, jedes einzelne Veröffentlichen und Bekanntgeben von
Gewinnen wird als selbständige strafbare Handlung geahndet, auch wenn die einzelnen
Handlungen zusammenhängen und auf einen einheitlichen Vorsatz des Täters oder Teil-
nehmers zurückzuführen sind.
Mehrere hiernach verwirkte Gefängnis= und Geldstrafen sind je für sich auf eine
Gesamtstrafe zurückzuführen, die in einer Erhöhung der verwirkten schwersten Strafe besteht.
Das Maß der Gesamtstrafe darf den Betrag der verwirkten Einzelstrafen nicht
erreichen, auch sechs Monate Gefängnis und zehntausend Mark Geldstrafe nicht übersteigen.
Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn vor der Vollstreckung, Zahlung,
Verjährung oder vor dem Erlasse der Strafe die Verurteilung wegen einer strafbaren
Handlung erfolgt, die vor der früheren Verurteilung begangen war.
Artikel 16.
Die Artikel 57 und 57 a des Polizeistrafgesetzbuchs werden aufgehoben.
Artikel 17.
Für den Geschäftsbetrieb der Preußisch Süddeutschen Klassenlotterie sind Abgaben für
den Staat und die gemeindlichen Verbände nicht zu entrichten.
Artikel 18.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Staatsvertrage zwischen Bayern und Preußen
zur Regelung der Lotterieverhältnisse vom 29. Juli 1911 in Kraft.
Gegeben zu Berchtesgaden, den 1 1. Oktober 1912.
Luitpold,
Prinz von Sayern,
des Königreichs Bayern Verweser.
Dr. Frhr. v. Hertling. Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhofen. v. Greunig. v. Seidlein. Dr. v. Anilling.
J. V.
Frhr. v. Kreß. Staatsrat Dr. v. Benle.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Ministerialrat
im K. Staatsministerium des Innern:
Knözinger.
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