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neutralen flüssigen Trinitrotoluols seines Gemenges von Trinitrotoluolen
mit niedriger nitrierten Toluolen], höchstens 20 Prozent Dinitrochlorhydrin,
höchstens 5 Prozent Nitroglyzerin, höchstens 1 Prozent Kollodiumwolle
und von Kohlenhydraten).
2. Beförderungsvorschriften. E. Verladung.
Im Abs. (1) wird am Ende hinzugefügt:
Ferner ist das Zusammenladen von Nitrozellulose (Schießbaumwolle in Flocken-
form und Kollodiumwolle ungepreßt, Ia. A. 1. Gruppe c) a)) mit Spreng-
kapseln (Ib. Ziffer 43)) zulässig, wenn die Nitrozellulose mindestens 35 Prozent
Wasser oder Alkohol enthält und die Sprengkapseln nach den Vorschriften unter
Ib. A. zu 4 a) Abs. (3) a) und Abs. (5) ci) verpackt sind.
Nr. Ib. Munition.
Beförderungsvorschriften.
A. Verpackung. Zu 4a).
Es werden gefaßt:
1. Abs. (3) a)) der Eingang:
a) mindestens 12 cm, wenn die Sprengkapseln mit Ammoniaksalpetersprengstoffen
(Ia. A. 1. Gruppe a)) oder mit Nitrozellulose in Flockenform und ungepreßt
(a. A. 1. Gruppe c) a)) oder mit Schießmitteln der 1. Gruppe (Ia. B.
1. Gruppe) zusammen in denselben Wagen verladen werden sollen. Der
Zwischennam usw. wie bisher.
2. Abs. (5) ca) der Eingang:
a) wenn die Sprengkapseln zusammen mit Ammoniaksalpetersprengstoffen oder
mit Nitrozellulose der 1. Gruppe in Flockenform und ungepreßt oder mit
Schießmitteln der 1. Gruppe befördert werden sollen (vergleiche Abs. (3)#%)),
E. Verladung.
Im Abs. (1) wird am Ende hinzugefügt:
Ferner ist die Zusammenladung von Sprengkapseln (Ziffer 4a)) mit Nitro-
zellulose (Schießbaumwolle in Flockenform und Kollodiumwolle ungepreßt, l a. A.
1. Gruppe c) a)) zulässig, wenn die Sprengkapseln nach der Vorschrift unter
A. zu 4 a) Abs. (3) a) und Abs. (5) a) verpackt sind und die Nitrozellulose
mindestens 35 Prozent Wasser oder Alkohol enthält.