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müssen Sendungen, die ihres Umfangs wegen nicht aufgenommen werden können, Nach—
nahmesendungen und mit Porto belastete Sendungen, wenn der Empfänger das Porto nicht
stunden läßt (§ 49, XVIII), am Postschalter in Empfang genommen werden. Die Post-
behörde ist berechtigt, anzuordnen, daß dieselbe Person sich höchstens zur Empfangnahme
der für drei Abholer eingegangenen Postsendungen melden darf.
V. Für die Überlassung eines verschließbaren Abholungsfachs nebst zwei Schlüsseln
wird eine einmalige Gebühr von 10 —X bei gewöhnlicher Größe und 20 J“ bei größerer
Abmessung erhoben. Daneben ist eine Jahresgebühr von 4 “ bei gewöhnlicher Größe
und 6 A bei größerer Abmessung zu entrichten. Diese Gebühr entfällt für das erste Jahr
der Uberlassung und ist im übrigen vierteljährlich im Voraus zu zahlen.
Die Uberlassung geschieht zunächst auf die Dauer eines Jahres. Fällt der Endpunkt
nicht mit dem Ablauf eines Kalendervierteljahrs zusammen, so danert die Uberlassung bis
zum Ablaufe des Vierteljahrs. Erfolgt nicht drei Monate vorher eine schriftliche Kündigung,
so verlängert sich die Uberlassuug auf unbestimmte Zeit unter Vorbehalt einer dreimonatigen,
nur zum Ende eines Kalendervierteljahrs zulässigen schriftlichen Kündigung.
V.. Eine Verpflichtung zur Überlassung von Schließffächern besteht für die Post-
verwaltung nicht. Diese ist auch berechtigt, die Uberlassung eines Faches jederzeit ohne
Kündigung zurückzuziehen; alsdann wird die erhobene Jahresgebühr u. U. anteilmäßig
zurückgezahlt. Die einmalige Gebühr wird in keinem Falle erstattet.
Vorstehende Anderungen treten mit dem 1. Jannar 1913 in Kraft.
München, den 15. Oktober 1912.
J. V.
Staatsrat v. Endres.
Nr. 2/Pdk. »
Bekanntmachung, die Errichtung von Eisenbahninspektionen betreffend.
fl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird vom 1. November 1912 an eine Neubauinspektion
in München errichtet.
München, den 16. Oktober 1912.
J. V.
Staatsrat v. Endres.