Nr. 63. 999
Im Namen Seiner Mojestät des Königs.
Luitpold,
von Gottes Gnaden Böniglicher Prinz von Bayhern,
Begent.
Wir finden Uns bewogen auf Grund der Art. 52 Abs. III und 70 Abs. I der
Kirchengemeindeordnung vom 24. September 1912 für die Landesteile rechts des Rheins
und für die katholische Kirche in der Pfalz nachstehende
KXKirchenwwahlordnung
zu erlassen.
Wir behalten Uns die Erlassung besonderer Vorschriften für den Fall vor, daß in
den evangelisch-lutherischen oder in den reformierten Kirchengemeinden rechts des Rheins
gemäß Art. 104 Abs. I oder Art. 105 der Kirchengemeindeordnung die Befugnisse des
Kirchenvorstands oder des Presbyterinms und die Befugnisse der Kirchenverwaltung ver-
einigt werden.
A. Regelmäßige Wahlen.
I. Vorbereitung der Wahl.
§ 1.
1 Die Vorbereitung der Wahl obliegt der Kirchenverwaltung.
I! Soll eine Kirchenverwaltung neu gebildet werden, so ist von der Staatsaufsichtsbehörde
ein Ausschuß mit der Wahlvorbereitung zu betrauen. Der Ausschuß besteht aus einem
Vorsitzenden und Beisitzern. Dem Ausschusse kommen die Befugnisse und Obliegenheiten
der Kirchenverwaltung, dem Vorsitzenden die des Kirchenverwaltungsvorstandes zu. Wenn
ein nach der Kirchengemeindeordnung zur Vorstandschaft in der künftigen Kirchenverwaltung
berufener Geistlicher vorhanden ist, tritt dieser als Vorsitzender ein; andernfalls bestellt die
Staatsaufsichtsbehörde den Vorsitzenden aus der Mitte der wahlstimmberechtigten Kirchen-
gemeindeglieder. Diesen sind auch die Beisitzer zu entnehmen. Die Staatsaufsichtsbehörde
bestimmt die Zahl der Beisitzer sowie die Art ihrer Bestellung und ordnet das Erforderliche
wegen des Zusammentritts des Ausschusses u. dgl. an.
Z § 2. 1
! Die Befugnis zur Ausübung des Wahlstimmrechts ist vorbehaltlich der Bestimmung
Im
allgemeinen.
Aufstellung
einer
Wählerliste
in Abs. II von dem Eintrag in eine jeweils nach Maßgabe der §§ 3—5 anzulegende und Abstand-
Wählerliste abhängig.
1687
nahme von
einer solchen.