Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 63. 1003 
beschlossen, so ist um die Genehmigung hiezu bei der Staatsaussichtsbehörde nachzusuchen. 
GSoll die Wahl in mehreren Wahllokalen vorgenommen werden, so ist der Staatsaufsichts- 
behörde hierüber zu berichten (§§ 15 und 18 Abs. II). “ Die Zuteilung der Wähler zu 
den einzelnen Wahllokalen erfolgt nach alphabetischer Ausscheidung. G. Mit staatsaufsichtlicher 
Genehmigung, um deren Erteilung ungesäumt nachzusuchen ist, kann die Zuteilung auch nach 
anderen Merkmalen, z. B. nach territorialer Abgrenzung des Kirchengemeindebezirks, vor- 
genommen werden. 
VII Auf Grund der Anmeldeliste ist eine alphabetische Liste der Wahlstimmberechtigten 
(Wählerliste) nach Anlage II (Spalte 1—6) herzustellen. In die Wählerliste sind Per- 
sonen nicht aufzunehmen, deren Wahlstimmrecht in der Anmeldeliste nicht anerkannt ist. 
G#e -Der Kirchenverwaltungsvorstand hat auf der Wählerliste zu bestätigen, daß alle in der 
Anmeldeliste als wahlstimmberechtigt Anerkannten in die Wählerliste aufgenommen worden sind. 
BWenn die Wahl in mehreren Wahllokalen vorgenommen wird, ist für jedes Wahllokal eine 
besondere Wählerliste anzulegen. G In diese besonderen Listen sind nur die Personen auf- 
zunehmen, die in dem treffenden Wahllokal ihr Wahlstimmrecht auszuüben haben. 6 Auf 
diesen besonderen Listen ist vom Kirchenverwaltungsvorstande zu bestätigen, daß alle in der 
Anmeldeliste als wahlstimmberechtigt Anerkannten, die dem treffenden Wahllokal zugeteilt sind, 
in die Wählerliste aufgenommen wurden. 
VIIl Die Anmeldeliste samt Beilagen (§ 3 Abs. II Satz 3 und 4, § 4 Satz 5, § 5 
Abs. II Satz 5 und III Satz 8) ist vom Kirchenverwaltungsvorstand einstweilen zu verwahren. 
1X 4h Wird die Wahl nach freien Listen vorgenommen, so hat der Kirchenverwaltungsvorstand 
die Wählerliste dem Wahlkommissär (KGO. Art. 48 Abs. I) zu übergeben. # Findet die Wahl 
in mehreren Wahllokalen statt, so erhalten der Wahlkommissär des Hauptwahlausschusses (8 18 
Abs. II) und die übrigen Wahlkommissäre die treffenden besonderen Wählerlisten (Abs. VII 
Satz 4, 5 und 6). 
* Soll die Wahl nach gebundenen Listen vorgenommen werden, so ist 
vor Abgabe der Wählerliste an den Wahlkommissär (§ 14 Abs. D zunächst 
noch nach §§ 6—13 zu verfahren. 
8 6. Maßnahmen 
0 Wenn der Antrag auf Vornahme der Wahl nach gebundenen Listen von der Staats- Atrraen. 
verwaltungs-- 
aufsichtsbehörde genehmigt worden ist, hat der Kirchenverwaltungsvorstand die in die Wähler- vorhandes 
liste eingetragenen Wahlstimmberechtigten (§ 5 Abs. V und VII) unter Mitteilung eines Kirchenver. 
Auszugs aus den für die Wahl nach gebundenen Listen geltenden Vorschriften, dann unter der wagt der 
Bekanntgabe der Zahl der zu wählenden Kirchenverwalter und Ersatzmänner (KG. Art. 37 Ai#chenver- 
walter und 
Abs. I Ziff. 2 und 51 Abs. I Satz 1) sowie der Namen der ausscheidenden Kirchenver- Ersarmanner 
valter und Ersatzmänner zur Einreichung von Vorschlagslisten durch öffentliche Bekannt- NN 
en.
	        
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