Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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machung aufzufordern. G# Hiebei ist darauf hinzuweisen, daß nur für unveränderte Vor- 
schlagslisten gestimmt werden darf und daß Personen nicht gewählt werden können, die auf 
keiner Vorschlagsliste stehen. & Die Vorschlagsfrist ist auf zehn Kalendertage (§ 47), von 
dem auf den öffentlichen Anschlag der Bekanntmachung folgenden Tag an gerechnet, zu 
bemessen. ! In der Bekanntmachung ist der Endtermin der Vorschlagsfrist anzugeben. 
O § 3 Abs. I Satz 4, 5 und 6 findet Anwendung. 
87. 
1 Der Kirchenverwaltungsvorstand versieht die eingereichten Vorschlagslisten mit dem Tage 
des Eingangs und den Buchstaben des Alphabets (A, B, C usw.) nach der Reihenfolge 
des Eingangs. 
II Die etwaige Beifügung eines Listenmerkmals ist als nicht geschrieben zu erachten und 
zu streichen. 
88. 
1 Die Vorschlagsliste soll soviel wählbare Personen (KGO. Art. 44 Abs. 1) enthalten, 
als Stellen zu besetzen sind. 
In ) Die Vorschlagsliste muß Familien= und Vornamen, Geburtszeit und Bekenntnis, 
Stand oder Beruf und Wohnort (Straße, Hausnummer), Staatsangehörigkeit und Steuer- 
veranlagung (Art der direkten Steuern) der Vorgeschlagenen enthalten. Die Vorgeschlagenen 
sind in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen, sie brauchen in die Wählerliste (§ 5 Abs. VII) 
nicht eingetragen zu sein. 
« 89. 
Der Vorschlagsliste ist die eigenhändige schriftliche Erklärung eines jeden Vorgeschlagenen 
beizufügen, daß er der Aufnahme in die Vorschlagsliste zustimme. 
II Eine Erklärung, daß die Zustimmung zurückgezogen werde, ist nicht zu berücksichtigen 
und zwar auch dann nicht, wenn sie noch vor der Einreichung der Vorschlagsliste abgegeben wird. 
II Durch die Zustimmung zur Aufnahme in die Vorschlagsliste wird eine spätere Ablehnung 
der Wahl nicht ausgeschlossen. 
IV (0 Nicht zulässig ist, daß eine Person in derselben Vorschlagsliste mehrmals vorgeschlagen 
wird, wohl aber kann eine Person in mehreren Vorschlagslisten vorgeschlagen werden. 
? In solchen Fällen hat die in Frage stehende Person jeder der verschiedenen Vorschlagslisten 
die eigenhändige schriftliche Erklärung über Zustimmung zur Aufnahme beizufügen. 
8 10. 
Die Zahl der Vorschlagenden muß die Zahl der zu wählenden Kirchenverwalter und 
Ersatzmänner mindestens erreichen.
	        
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