Nr. 63. 1005
I1 Die Vorschlagenden müssen in die Wählerliste (§ 5 Abs. VII) eingetragen sein.
III Die Vorschlagenden haben die Vorschlagsliste mit Familien= und Vornamen, Stand
oder Beruf und Wohnort (Straße, Hausnummer) eigenhändig zu unterschreiben.
Iv Auf der Vorschlagsliste soll einer der Unterschriebenen als Vertrauensmann der Vor-
schlagenden, ein anderer als Stellvertreter des Vertrauensmannes bezeichnet sein. Fehlt
diese Bezeichnung, so gilt als Vertrauensmann der erste und als sein Stellvertreter der
zweite der unterschriebenen Vorschlagenden.
V Eine und dieselbe Person darf als Vorschlagender nur eine Vorschlagsliste unter-
schreiben.
VI Zulässig ist, daß jemand eine Vorschlagsliste als Vorschlagender unterschreibt, in der
er selbst vorgeschlagen ist; auch wird die Unterschrift nicht dadurch unwirksam, daß der
Unterschriebene stirbt.
§ 11.
1 Der Vertrauensmann (§ 10 Abs. IV) ist ermächtigt,
1. fehlende Unterschriften der Vorschlagenden zu beschaffen (§ 10 Abs. 1),
2. undeutliche Bezeichnungen der Vorgeschlagenen oder ihrer Reihenfolge zu verbessern
(§ 8 Abs. Il). ·
IIAndereErgänzungenkönneuvondemVertrauensmaunnichtvorgenonunenwerden.
Unzulässig sind hienach insbesondere sachliche Änderungen in Bezug auf die vorgeschlagenen
Personen oder in Bezug auf deren Reihenfolge, dann die Zurücknahme einer Vorschlagsliste.
1|1 Die Beschaffung fehlender Unterschriften kann nur dadurch geschehen, daß sich die
Hinzutretenden zum Kirchenverwaltungsvorstand begeben und die dort befindliche Urschrift der
Vorschlagsliste eigenhändig unterschreiben. Der Hinzutretende darf keine der übrigen Vor-
schlagslisten unterschrieben haben.
§ 12.
1 Ungültig sind Vorschlagslisten,
1. die nicht rechtzeitig eingereicht worden sind (§ 6 Satz 4),
2. die nicht von der erforderlichen Anzahl geeigneter Personen als Vorschlagenden
unterschrieben sind (S§ 10 Abs. I, II und III),
3. soweit sie von jemand als Vorschlagendem unterschrieben sind, der auch andere
Vorschlagslisten als Vorschlagender unterschrieben hat (8 10 Abs. V),
4. soweit darin bei den Vorgeschlagenen nach Erschöpfung der zulässigen Zahl von
Namen weitere Namen vorgetragen sind (§ 8 Abs. 1) oder ein Name öfter als
einmal aufgeführt ist (§ 9 Ab#. IV),
5. soweit die Vorgeschlagenen nicht deutlich bezeichnet oder nicht in erkennbarer
Reihenfolge aufgeführt sind (§ 8 Abs. II),
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