Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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6. soweit Personen vorgeschlagen sind, die der Aufnahme in die Vorschlagsliste nicht 
zugestimmt haben (§ 9 Abs. I und IV Satz 2). 
11 Die Aufzählung der Ungültigkeitsgründe ist erschöpfend. Eine Vorschlagsliste, die 
weniger Namen enthält, als Stellen zu besetzen sind, ist gültig; gültig ist ferner der Vor- 
schlag einer nicht wählbaren Person und es wird die Giltigkeit eines Vorschlags dadurch 
nicht beeinträchtigt, daß die vorgeschlagene Person nach Abgabe der Zustimmungserklärung 
verstirbt. 
§ 13. 
14) Sofort nach Ablauf der Vorschlagsfrist hat die Kirchenverwaltung die Vorschlags- 
listen zu prüfsen. 2 Die Prüfung hat sich auf alle Umstände zu erstrecken, die für die 
Gültigkeit der Vorschlagslisten nach §S# 6, 8, 9, 10 und 12 von Belang sind. 
II 6) Vorschlagslisten, die nicht rechtzeitig eingereicht wurden, sind mit dem Vermerk 
„Ungültig“ zu versehen. Die Unterschriften von Vorschlagenden, die nicht in die Wähler- 
liste eingetragen sind oder die mehrere Vorschlagslisten unterschrieben haben, sind auf allen 
Vorschlagslisten zu streichen. 
III Anßerdem sind zu streichen Vorgeschlagene, 
1. die in einer Vorschlagsliste öfter als einmal aufgeführt sind, an allen Stellen 
mit Ausnahme der ersten, 
2. die eine Vorschlagsliste über die zulässige Zahl von Namen hinaus enthält, 
3. die der Aufnahme in die Vorschlagsliste nicht zugestimmt haben, 
4. die nach Abgabe der Zustimmungserklärung verstorben sind. 
IV 0 Das Ergebnis der Prüfung ist den Vertrauensmännern (8§ 10 Abs. IV) vom Kirchenver- 
waltungsvorstand entweder schriftlich gegen Zustellungsnachweis oder mündlich zu Protokoll zu er- 
öffnen. 2 Hiebei sind etwaige Anstände genau zu bezeichnen. (V Lassen sich die Anstände nach 
8§ 11 Abs. I und III beseitigen, so ist auf diese Möglichkeit hinzuweisen und zur Be- 
seitigung der Anstände eine Frist von höchstens zwei Kalendertagen (§ 47), von dem auf 
die Eröffnung folgenden Tage an gerechnet, zu gewähren. ( Die im Vollzug dieses Absatzes 
gepflogenen Verhandlungen hat der Kirchenverwaltungsvorstand einstweilen zu verwahren. 
§ 14. 
1 Nach Ablauf der im § 13 Abs. IV. Satz 3 gesetzten Frist hat der Kirchenver- 
waltungsvorstand entsprechend dem § 5 Abs. IX zu verfahren. 
u Anßerdem hat er dem Wahlkommissär, im Falle des § 18 Abs. II dem Wahl- 
kommissär des Hauptwahlausschusses zu übergeben: 
1. einen Abdruck der Bekanntmachung nach § 6 sowie eine schriftliche Bestätigung 
über den Vollzug der Bekanntmachung, 
2. die sämtlichen eingereichten Vorschlagslisten.
	        
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