Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 63. 1009 
(8 30) zu vermerken. Die Mitglieder des Wahlausschusses müssen wahlstimmberechtigt 
(KGO. Art. 43 Abs. I) und, wenn eine Wählerliste aufgestellt ist, in diese, wenn 
mehrere Wählerlisten angelegt sind, in die treffenden Wählerlisten (§ 5 Abs. VII) ein- 
getragen sein. 
II Wenn mehrere Wahlausschüsse zu bilden sind (§ 15), ist von der Staatsaussichts- 
behörde einer derselben als Hauptwahlausschuß zu bezeichnen. 
II! Zur Besorgung der Schreibgeschäfte kann vom Wahlkommissär eine geeignete Persön= 
lichkeit beigezogen werden, die hiedurch nicht Mitglied des Wahlausschusses wird. 
19. 
! Der Wahlkommissär hat rechtzeitig alle Vorkehrungen und Anordnungen zu treffen, 
die im Interesse einer ungestörten Abwicklung des Wahlgeschäftes geboten erscheinen. Auf 
KGO. Art. 48 Abs. V wird verwiesen. Die Vorschrift der §§ 16 Abs. 1 Satz 5 und 17 
Abs. I über Anschlag der Wahlbekanntmachung am Eingang zum Wahllokal ist zu beachten. 
II Der Wahlkommissär hat die Wahl mit rücksichtsloser Unbefangenheit unter pflicht- 
mäßiger Enthaltung von jeder Beschränkung der Wahlfreiheit zu leiten. Er handhabt die 
Ordnung im Wahllokal und hat jede Ausschreitung, insbesondere öffentliche Besprechungen 
unter den Wählern im Wahllokale zurückzuweisen. 
III Nach Ablauf der für die Wahl festgesetzten Zeit darf der Wahlkommissär nur noch 
Personen zur Stimmgebung zulassen, die bereits im Wahlraum anwesend sind. 
8 20. 
1 40 Der Wahlausschuß entscheidet öffentlich durch Mehrheitsbeschluß über die bei der 
Wahlhandlung sich ergebenden Anstände und über die Zulassung zur Stimmgebung. ½ Vor 
der Entscheidung über die Zulassung zur Stimmgebung ist zu prüfen, 
1. bei Abstandnahme von einer Wählerliste (§ 2 Abs. II), ob die Voraussetzungen 
der Wahlstimmberechtigung (KGO. Art. 43 Abs. 1) gegeben sind, 
2. bei Aufstellung einer Wählerliste (§ 5 Abs. V und VII), ob diese Voraussetzungen 
zur Zeit der Wahl noch zutreffen. 
II#(L Der Wahlausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind; 
in diesem Falle entscheidet bei Stimmengleichheit der Wahlkommissär, der im übrigen an 
den Abstimmungen nicht teilnimmt. Bei Entscheidungen über Anstände, die durch die 
Tätigkeit des Wahlkommissärs hervorgerufen worden sind, haben sämtliche drei Wahlausschuß- 
mitglieder mitzuwirken. 
III Die Anfechtung von Beschlüssen des Wahlausschusses (§ 42) hat keine aufschiebende 
Wirkung. 
Obliegen-- 
heiten des 
Wahl- 
kommissärs. 
Tätigkeit 
des Wahl- 
ausschusses.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.