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(8 30) zu vermerken. Die Mitglieder des Wahlausschusses müssen wahlstimmberechtigt
(KGO. Art. 43 Abs. I) und, wenn eine Wählerliste aufgestellt ist, in diese, wenn
mehrere Wählerlisten angelegt sind, in die treffenden Wählerlisten (§ 5 Abs. VII) ein-
getragen sein.
II Wenn mehrere Wahlausschüsse zu bilden sind (§ 15), ist von der Staatsaussichts-
behörde einer derselben als Hauptwahlausschuß zu bezeichnen.
II! Zur Besorgung der Schreibgeschäfte kann vom Wahlkommissär eine geeignete Persön=
lichkeit beigezogen werden, die hiedurch nicht Mitglied des Wahlausschusses wird.
19.
! Der Wahlkommissär hat rechtzeitig alle Vorkehrungen und Anordnungen zu treffen,
die im Interesse einer ungestörten Abwicklung des Wahlgeschäftes geboten erscheinen. Auf
KGO. Art. 48 Abs. V wird verwiesen. Die Vorschrift der §§ 16 Abs. 1 Satz 5 und 17
Abs. I über Anschlag der Wahlbekanntmachung am Eingang zum Wahllokal ist zu beachten.
II Der Wahlkommissär hat die Wahl mit rücksichtsloser Unbefangenheit unter pflicht-
mäßiger Enthaltung von jeder Beschränkung der Wahlfreiheit zu leiten. Er handhabt die
Ordnung im Wahllokal und hat jede Ausschreitung, insbesondere öffentliche Besprechungen
unter den Wählern im Wahllokale zurückzuweisen.
III Nach Ablauf der für die Wahl festgesetzten Zeit darf der Wahlkommissär nur noch
Personen zur Stimmgebung zulassen, die bereits im Wahlraum anwesend sind.
8 20.
1 40 Der Wahlausschuß entscheidet öffentlich durch Mehrheitsbeschluß über die bei der
Wahlhandlung sich ergebenden Anstände und über die Zulassung zur Stimmgebung. ½ Vor
der Entscheidung über die Zulassung zur Stimmgebung ist zu prüfen,
1. bei Abstandnahme von einer Wählerliste (§ 2 Abs. II), ob die Voraussetzungen
der Wahlstimmberechtigung (KGO. Art. 43 Abs. 1) gegeben sind,
2. bei Aufstellung einer Wählerliste (§ 5 Abs. V und VII), ob diese Voraussetzungen
zur Zeit der Wahl noch zutreffen.
II#(L Der Wahlausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind;
in diesem Falle entscheidet bei Stimmengleichheit der Wahlkommissär, der im übrigen an
den Abstimmungen nicht teilnimmt. Bei Entscheidungen über Anstände, die durch die
Tätigkeit des Wahlkommissärs hervorgerufen worden sind, haben sämtliche drei Wahlausschuß-
mitglieder mitzuwirken.
III Die Anfechtung von Beschlüssen des Wahlausschusses (§ 42) hat keine aufschiebende
Wirkung.
Obliegen--
heiten des
Wahl-
kommissärs.
Tätigkeit
des Wahl-
ausschusses.