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IV 4) Wird die Wahlhandlung unterbrochen, so sind in Gegenwart des Wahlausschusses
vom Wahlkommissär die Wahlakten unter Siegel zu legen und bei Fortsetzung des Wahl-
geschäftes zu entsiegeln. 2 Ist der Kirchenverwaltungsvorstand Wahlkommissär, so ist das
Siegel der Kirchenverwaltung zu verwenden, für andere Fälle trifft die Staatsaufsichtsbehörde
bei Ernennung des Wahlkommissärs die erforderlichen Anordnungen.
Slimmgebung § 21.
und Form der
Wahlzettel.
Aufschluß-
erteilung der
Wähler.
1 4) Die Stimmgebung ist eine geheime. # Die Wahlzettel müssen von weißem Papier
sein; sie sollen 21 zu 33 cm groß und von mittelstarkem Schreibpapier sein. G# Die Wahl-
zettel sind von den Wählern zu beschaffen. !07Am Wahltage soll eine entsprechende Anzahl
von Wahlzetteln im Wahllokale zur Abgabe an die Wähler bereit gehalten werden. (6 Bei
Wahlen nach gebundenen Listen haben die Vertrauensmänner der Vorschlagenden (§ 10
Abs. IV) hiezu dem Wahlkommissär die entsprechende Anzahl von Wahlzetteln zur Verfügung
zu stellen. 6) Die Kosten für die im Wahllokale bei Wahlen nach freien Listen (88 2
Abs. III, 17 Abs. V) bereit zu haltenden leeren Wahlzettel gehören zu den Wahlkesten
(KGO. Art. 52 Abs. V in Verbindung mit Art. 12 Abs. I Ziff. 6). Die Kosten
für Herstellung gedruckter, autographierter oder sonst vervielfältigter Wahlzettel mit Bezeichnung
der zu Wählenden können als Wahlkosten behandelt werden
a) bei Wahlen nach freien Listen, wenn nur eine Wählergruppe einen Vorschlag aufstellt,
b) bei Wahlen nach gebundenen Listen, wenn nur eine gültige Vorschlagsliste ein-
gereicht wurde.
II Die Wahlzettel müssen so zusammengelegt sein, daß die darin verzeichneten Namen
verdeckt sind.
III Wahlzettel, bei denen hiegegen verstoßen ist, dann solche, die nicht von weißem Papier
oder die mit einem äußeren Kennzeichen versehen sind, hat der Wahlkommissär zurückzuweisen.
IV Die zur Annahme geeignet befundenen Wahlzettel werden vom Wahlkommissär in ein
bereit stehendes Gefäß (Wahlurne) gelegt und dürfen erst nach Schluß des Stimmgebungs-
geschäftes geöffnet werden (§§ 26 Abs. III, 27 Abs. II und 28).
§ 22.
1 Jeder Wähler ist auf Verlangen des Wahlkommissärs verpflichtet, diesem vor der
Stimmgebung Familien= und Vornamen, Geburtszeit, Stand oder Beruf sowie Wohnort
(Straße, Hausnummer) zu nennen. Wenn eine Wählerliste nicht aufgestellt ist (§ 2 Abs. II),
kann auch die Angabe des Bekenntnisses, der Staatsangehörigkeit und der Steuerveranlagung
(Art der direkten Steuern) verlangt werden.
II Wählern, welche die Erteilung dieser Aufschlüsse ablehnen, kann vom Wahlausschusse
die Zulassung zur Stimmgebung (§ 20 Abs. 1) verweigert werden.