b) bei
Wahlen nach
gebundenen
Cisten.
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2. Wahlzettel, die nicht eine deutliche Bezeichnung der Gewählten enthalten, sind,
soweit der Mangel reicht, nicht zu beachten.
3. Werden in einem Wahlzettel mehr Personen vorgeschlagen als zu wählen sind,
so sind zur Herstellung der vorgeschriebenen Zahl die zuletzt aufgeführten Namen
außer Ansatz zu lassen. ·
Wahlzettel, die weniger. Namen enthalten als Personen zu wählen sind, sind gültig.
Wenn ein Wähler mehrere beschriebene oder bedruckte u. dgl. Wahlzettel über-
geben hat, sind diese sämtlich ungültig, es sei denn, daß sie genau übereinstimmen.
In diesem Falle gelten die mehreren Wahlzettel als einer.
6. Wahlzettel der in Ziff. 1—5 bezeichneten Art sowie Wahlzettel, die nicht wähl-
bare Personen enthalten oder sonstwie zu Beanstandungen Anlaß geben, sind dem
Wahlprotokolle (§ 30 Abs. I) beizuheften.
Soweit der Inhalt der Wahlzettel gültig befunden wird und zu beachten ist, wird
er in zwei nach Maßgabe der Anlage IV gesondert zu führende, mit 1I und II zu bezeichnende
Stimmlisten eingetragen. Die Führung der Stimmlisten erfolgt nach Anordnung des Wahl-
kommissärs entweder durch je ein Mitglied des Wahlausschusses oder durch ein Mitglied des
Wahlausschusses und die etwa zur Besorgung der Schreibgeschäfte beigezogene Persönlichkeit.
Der Wahlkommissär und der Wahlausschuß haben die richtige Führung der Stimmlisten
und ihre Übereinstimmung zu überwachen und etwaige Anstände sofort zu berichtigen.
827.
! Auf § 17 Abs. III wird verwiesen.
I1 40 9 26 gilt mit Ausnahme des Abs. IV Ziff. 2, 3 und 4 mit der Maßgabe, daß bei
den einzelnen geöffneten Wahlzetteln nur bekannt zu geben ist, für welche Vorschlagsliste
darin gestimmt wurde, und daß zu den Stimmlisten Anlage V zu benützen ist. In die
Stimmlisten können schon vor Beginn der Wahlhandlung die auf den veröffentlichten Vor-
schlagslisten (§ 17 Abs. II) stehenden Personen mit Familien= und Vornamen, Stand
oder Beruf und Wohnort (Straße, Hausnummer) eingetragen werden. Hiebei sind
Personen, die in mehreren Vorschlagslisten vorgeschlagen werden, nur einmal einzutragen.
() Behufs Ausfüllung der Spalte 3 der Stimmlisten nach Anlage V ist zunächst zu zählen,
wie oft für jede Vorschlagsliste gestimmt wurde. Damit ist zugleich ermittelt, wieviel
Stimmen nach jeder Vorschlagsliste auf die in ihr Vorgeschlagenen gefallen sind. G# Die
ermittelten Zahlen sind in Spalte 3 der Stimmlisten einzutragen. ) Bei Eintragung der
Vorgeschlagenen in die Stimmlisten vor Beginn der Wahlhandlung nach Satz 2 können
sofort auch in Spalte 3 die Ordnungsbuchstaben (§ 17 Abs. II Satz 2 und 4) der Vor-
schlagslisten vorgemerkt werden, in denen die betreffende Person vorgeschlagen ist.