Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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a) Bei Vornahme der ersten Wahl ohne Wählerliste und mit Wähler- 
liste nach freien Listen: 
1. Abweichend von der Vorschrift in § 16 werden die Namen der ausscheidenden 
Kirchenverwalter und Ersatzmänner nicht veröffentlicht, aber die Namen der in 
der ersten Wahl gewählten Kirchenverwalter bekannt gegeben. 
Der Wahlausschuß ist neu zu bilden (§ 18 Absl. ). 
Bei Wahlen ohne Wählerliste ist eine neue Liste nach Anlage III (§ 24 Absk. 1) 
anzulegen, wobei in Spalte 4 statt „Kirchenverwalter und Ersatzmänner“ ein- 
zutragen ist „Ersatzmänner der Kirchenverwalter“", wenn nur eine neue Wahl 
der Ersatzmänner vorzunehmen ist. 
4. Für Wahlen mit Wählerliste nach freien Listen gilt S 23 Abs. I Satz 2. Ist 
nur eine neue Wahl der Ersatzmänner vorzunehmen, so ist in Spalte 8 der 
Wählerliste zu bemerken, daß sich der weitere Eintrag in Spalte 7a nur auf 
Ersatzmänner bezieht. Die Wählerliste ist vom Wahlkommissär und Listenführer 
neuerdings zu unterschreiben (§ 31 Abs. 1). 
b) Bei Vornahme der ersten Wahl nach gebundenen Listen: 
1. Die Ergänzungswahl der Kirchenverwalter und die neue Wahl der Ersatzmänner 
ist nach freien Listen vorzunehmen. In der nach § 16 zu erlassenden Bekannt- 
machung sind die Namen der ausscheidenden Kirchenverwalter und Ersatzmänner 
nicht zu veröffentlichen, aber die Namen der in der ersten Wahl gewählten 
Kirchenverwalter bekanntzugeben. 
2. Die Vorschriften dieses Paragraphen unter Buchst. a Ziff. 2 und 4 finden Anwendung. 
Regelmäßtge 36. 
en Auf die regelmäßigen Erneuerungswahlen der Kirchengemeindebevollmächtigten finden, 
Airchen. soweit in der Kirchengemeindeordnung oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die 
gemeinde- Vorschriften über die Wahl der Kirchenverwalter und Ersatzmänner entsprechend Anwendung. 
bin Was bezüglich der regelmäßigen Kirchenverwaltungswahlen nach §§ 1—5 vorgekehrt ist, 
gilt zugleich für die regelmäßigen Erneuerungswahlen der Kirchengemeindebevollmächtigten. 
Außerdem bleiben für diese Wahlen die Wahllokale und Wahlkommissäre die gleichen wie 
für die regelmäßigen Kirchenverwaltungswahlen, soferne nicht eine Verlegung des Wahl- 
lokales oder eine Ersetzung des Wahlkommissärs geboten erscheint. § 29 Abs. III gilt nicht. 
a) Verfahren § 36. 
aaet rigen. 1 Bei Wahlen ohne Wählerliste, dann bei Wahlen mit Wählerliste nach freien Listen 
lise und bei ist in der nach § 16 zu erlassenden Bekanntmachung, mag die regelmäßige Erneuerungs- 
Wahlen mit wahl der Kirchengemeindebevollmächtigten am gleichen Tage wie die regelmäßige Kirchen- 
Wählerliste „ . . .. 
nach frelen verwaltungswahl oder später vorgenommen werden, sogleich auch die Zeit, während der die 
Listen.
	        
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