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a) Bei Vornahme der ersten Wahl ohne Wählerliste und mit Wähler-
liste nach freien Listen:
1. Abweichend von der Vorschrift in § 16 werden die Namen der ausscheidenden
Kirchenverwalter und Ersatzmänner nicht veröffentlicht, aber die Namen der in
der ersten Wahl gewählten Kirchenverwalter bekannt gegeben.
Der Wahlausschuß ist neu zu bilden (§ 18 Absl. ).
Bei Wahlen ohne Wählerliste ist eine neue Liste nach Anlage III (§ 24 Absk. 1)
anzulegen, wobei in Spalte 4 statt „Kirchenverwalter und Ersatzmänner“ ein-
zutragen ist „Ersatzmänner der Kirchenverwalter“", wenn nur eine neue Wahl
der Ersatzmänner vorzunehmen ist.
4. Für Wahlen mit Wählerliste nach freien Listen gilt S 23 Abs. I Satz 2. Ist
nur eine neue Wahl der Ersatzmänner vorzunehmen, so ist in Spalte 8 der
Wählerliste zu bemerken, daß sich der weitere Eintrag in Spalte 7a nur auf
Ersatzmänner bezieht. Die Wählerliste ist vom Wahlkommissär und Listenführer
neuerdings zu unterschreiben (§ 31 Abs. 1).
b) Bei Vornahme der ersten Wahl nach gebundenen Listen:
1. Die Ergänzungswahl der Kirchenverwalter und die neue Wahl der Ersatzmänner
ist nach freien Listen vorzunehmen. In der nach § 16 zu erlassenden Bekannt-
machung sind die Namen der ausscheidenden Kirchenverwalter und Ersatzmänner
nicht zu veröffentlichen, aber die Namen der in der ersten Wahl gewählten
Kirchenverwalter bekanntzugeben.
2. Die Vorschriften dieses Paragraphen unter Buchst. a Ziff. 2 und 4 finden Anwendung.
Regelmäßtge 36.
en Auf die regelmäßigen Erneuerungswahlen der Kirchengemeindebevollmächtigten finden,
Airchen. soweit in der Kirchengemeindeordnung oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die
gemeinde- Vorschriften über die Wahl der Kirchenverwalter und Ersatzmänner entsprechend Anwendung.
bin Was bezüglich der regelmäßigen Kirchenverwaltungswahlen nach §§ 1—5 vorgekehrt ist,
gilt zugleich für die regelmäßigen Erneuerungswahlen der Kirchengemeindebevollmächtigten.
Außerdem bleiben für diese Wahlen die Wahllokale und Wahlkommissäre die gleichen wie
für die regelmäßigen Kirchenverwaltungswahlen, soferne nicht eine Verlegung des Wahl-
lokales oder eine Ersetzung des Wahlkommissärs geboten erscheint. § 29 Abs. III gilt nicht.
a) Verfahren § 36.
aaet rigen. 1 Bei Wahlen ohne Wählerliste, dann bei Wahlen mit Wählerliste nach freien Listen
lise und bei ist in der nach § 16 zu erlassenden Bekanntmachung, mag die regelmäßige Erneuerungs-
Wahlen mit wahl der Kirchengemeindebevollmächtigten am gleichen Tage wie die regelmäßige Kirchen-
Wählerliste „ . . ..
nach frelen verwaltungswahl oder später vorgenommen werden, sogleich auch die Zeit, während der die
Listen.