Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 63. 1017 
Stimmgebung für die Kirchengemeindebevollmächtigten stattzufinden hat, dann die Zahl 
der zu wählenden Kirchengemeindebevollmächtigten und Ersatzmänner (KGO. Art. 69 Abs. J 
und 70 Abs. I) zu veröffentlichen. 
II Findet die Wahl nicht am gleichen Tage statt wie die regelmäßige Kirchenverwal- 
tungswahl, so ist der Wahlausschuß (§ 18 Abs. 1) neu zu bilden. 
III Bei Wahlen ohne Wählerliste ist eine neue Liste nach Anlage III (§ 24 Absl. 1) 
anzulegen, wobei in Spalte 4 statt „Kirchenverwalter und Ersatzmänner" einzutragen ist 
„Kirchengemeindebevollmächtigte und Ersatzmänner“. 
!' Bei Wahlen mit Wählerliste nach freien Listen ist der Stimmgebungsvermerk (#) 
(§ 23 Abs. I Satz 1) in Spalte 7b einzutragen. Ist der Wahlausschuß neu zu bilden 
(Abs. II), so ist die Wählerliste vom Wahlkommissär und Listenführer neuerdings zu unter- 
schreiben (§ 31 Abs. D. 
§ 37. b) Verfahren 
ç Z Z ç » bei Wahlen 
1Für die Wahl der Kirchengemeindebevollmächtigten und ihrer nag 
Ersatzmänner ist bei Wahlen nachgebundenen Listen nach Feststellung 3 un nen 
des Ergebnisses der Wahl der Kirchenverwalter und ihrer Ersatz- " 
männer ein neues Verfahren nach §8§ 6—14 durchzuführen. Dabei sind 
folgende besondere Weisungen zu beachten: 
a) (h In der nach § 6 zu erlassenden neuen Bekanntmachung ist statt der Zahl der 
zu wählenden Kirchenverwalter und Ersatzmänner die Zahl der zu wählenden Kirchen- 
gemeindebevollmächtigten und Ersatzmänner (KGO. Art. 69 Abs. 1I und 70 Abs. 1) an- 
zugeben und sind die Namen der ausscheidenden Kirchenverwalter und Ersatzmänner nicht 
zu veröffentlichen. 2 Es ist darauf hinzuweisen, daß ein Kirchenverwalter nicht zugleich 
Kirchengemeindebevollmächtigter sein kann (KGO. Art. 69 Abs. III). 
b) Die Zahl der Vorschlagenden muß mindestens so groß sein als die Zahl der 
Kirchenverwalter und Ersatzmänner, die zu wählen waren (KGO. Art. 37 Abs. I Ziff. 2 
und 51 Abs. I Satz 1; § 10 Abs. I dieser Verordnung). 
II Nach Abschluß des Verfahrens nach Abs. I ist eine neue Bekanntmachung nach § 17 zu er- 
lassen. Im Falle des § 17 Abs. V findet der vorstehende Abs. 1 Buchst. a Satz 2 Anwendung. 
III Der Wahlausschuß ist neu zu bilden (§ 18 Abs. ). 
I7 Der Stimmgebungsvermerk (*) (§ 23 Abs. I Satz 1 und 2) ist in Spalte 7b der 
Wählerliste einzutragen. Die Wählerliste ist vom Wahlkommissär und Listenführer neuer- 
dings zu unterschreiben (§ 31 Abs. . 
' § 28 Satz 3 ist gegebenenfalls zu beachten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.