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II0 § 40 Abs. II findet entsprechend Anwendung; es ist jedoch von der Einweisung und
Verpflichtung von Kirchenverwaltern, deren Wahl als ungültig in Frage steht, bis zum
Abschluß des Verfahrens abzusehen. An deren Stelle haben vorbehaltlich der Bestimmungen
in KGO. Art. 50 Abs. 1 und II Ersatzmänner zu treten (siehe § 44 Abs. V). GKann
auch auf diesem Wege nicht abgeholfen werden und wird die neue Verwaltung nicht be-
schlußfähig (KGO. Art. 63 Abs. IV), so ist die Einweisung und Verpflichtung der sämt-
lichen neugewählten Kirchenverwalter auszusetzen.
IV4 Ist eine Wahl rechtskräftig für ungültig erklärt, so findet § 33 Abs. IV entsprechend
Anwendung. G Handelt es sich um Kirchengemeindebevollmächtigte oder deren Ersatzmänner,
so scheiden sie aus; an die Stelle ausscheidender Kirchengemeindebevollmächtigter treten
Ersatzmänner (KeO. Art. 70 Absl. ).
VSh § 33 Abs. V Satz 1, 2, 3 und § 34 finden entsprechend Anwendung, wenn die
Wahl sämtlicher Kirchenverwalter und Ersatzmänner oder eines so großen Teiles derselben
rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist, daß der Sollstand der Kirchenverwalter
(KGO. Art. 37 Abs. I Ziff. 2) nicht erreicht oder die Zahl der Ersatzmänner erschöpft wird.
Für Kirchengemeindebevollmächtigte gilt in diesen Fällen § 38.
VI. Nach endgültiger Erledigung der Wahl findet §. 40 Abs. III Anwendung.
Zc) Anfechtung § 42.
der Wahl.
1 Eine Wahl kann innerhalb vierzehn Tagen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses
bei der Staatsaufsichtsbehörde angefochten werden (KGO. Art. 52 Abs. 1), wenn
1. bei den dem Wahlgeschäfte vorhergegangenen vorbereitenden Maßnahmen, soweit
sie nach ihrer Zweckbestimmung eine notwendige Voraussetzung und einen wesent-
lichen Bestandteil des Wahlgeschäftes bilden, oder bei der Wahlhandlung wesent-
liche vorgeschriebene Förmlichkeiten verletzt worden sind, oder
2. ein Kirchengemeindeglied durch das Verfahren oder die Beschlüsse eines Wahl-
kommissärs oder Wahlausschusses eine rechtswidrige persönliche Benachteiligung
erfahren hat.
Die Wahlanfechtung ist innerhalb der Frist sachlich zu begründen, die nachträgliche Geltend-
machung von Wahlanfechtungsgründen ist ausgeschlossen.
vun Zur Wahlanfechtung nach Abs. I Ziff. 1 sind, wenn eine Wählerliste nicht aufgestellt
ist, alle Wahlstimmberechtigten, bei Aufstellung einer Wählerliste aber nur diejenigen Wahl-
stimmberechtigten befugt, die sich rechtzeitig zur Eintragung in die Wählerliste angemelde
haben. Die Wahlanfechtung nach Abs. I Ziff. 2 steht nur dem unmittelbar in seiner eigene
Person rechtswidrig benachteiligten Kirchengemeindegliede zu. Ein Kirchengemeindeglied, dessen
Wahlzettel nach § 21 Abs. III vom Wahlkommissär zurückgewiesen worden ist und das