Nr. 63. 1045
Wuster
für Wahlen nach gebundenen Listen zu
88 6 und B7 Abs. Ider Kirchenwahlordnung.
Bekanntmachung,
die Wachlen der ortskirchlichen Vertretungskörper für die Wahlperiode
betreffenè.
Die Wahl der
33 E Kirchenverwalter und ihrer Ersatzmänner #
und ihrer Ersatzmänner
in der
*
Kirchengemeinde. .m...·...·.. . findet nach gebundenen Listen statt.
Es wird deshalb aufgefordert, Vorschlagslisten einzureichen. Die Einreichung hat bei dem unter-
fertigten Kirchenverwaltungsvorstande, Straße, Hs.-Nr. in.
zu erfolgen.
Jede Vorschlagsliste muß mindestens 0n *) in die Wählerliste eingetragenen Per-
sonen als Vorschlagenden eigenhändig unterschrieben sein; der vollständigen Namensunterschrift ist
Stand oder Beruf und Wohnort (Straße, Hausnummer) anzufügen.
Eine und dieselbe Person darf als Vorschlagender nur eine Vorschlagsliste unterschreiben.
Zulässig ist, daß jemand eine Vorschlagsliste als Vorschlagender unterschreibt, in der er selbst vor-
geschlagen ist. Die Vorschlagsliste soll *“* ) wählbare (KGO. Art. 44 Abs. I) ") Per-
sonen enthalten. Die Vorschlagsliste muß Familien= und Vornamen, Geburtszeit und Bekenntnis,
Stand oder Beruf und Wohnort (Straße, Hausnummer), Staatsangehörigkeit und Steuerveran-
lagung (Art der direkten Steuer) der Vorgeschlagenen enthalten.
Die Vorgeschlagenen sind in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen, sie brauchen in die Wählerliste
nicht eingetragen zu sein.
Der Vorschlagsliste ist die eigenhändige schriftliche Erklärung eines jeden Vorgeschlagenen
beizufügen, daß er der Aufnahme in die Vorschlagsliste zustimme.
Nicht zulässig ist, daß eine Person in derselben Vorschlagsliste mehrmals vorgeschlagen wird,
wohl aber kann eine Person in mehreren Vorschlagslisten vorgeschlagen werden. In solchen Fällen
hat die in Frage stehende Person jeder der verschiedenen Vorschlagslisten die eigenhändige schriftliche
Erklärung über Zustimmung zur Aufnahme beizufügen. Es darf nur für unveränderte Vorschlagslisten
gestimmt und es können Personen nicht gewählt werden, die in keiner Vorschlagsliste vorgeschlagen sind.
*) Die einzusetzende Ziffer entspricht in allen Fällen der Zahl der zu wählenden Kirchenverwalter und Ersatz-
männer (KWO. 8§§ 10 Abs. I, 37 Abs. 1 Buchst. b)h.
**) Einzusetzen ist die Zahl der zu besetzenden Stellen (KWO. 8S#§ 8 Abs. I, 37 Abs. I Buchstabe a).
**“) Wählbar sind (vorbehaltlich der Art. 19 Abs. 1 Satz 1, 42 Abs. II, III, V. VI und 84 Abs. IV der
KGO.) nach zurückgelegtem 30. Lebensjahre die wahlstimmberechtigten weltlichen Bekenntnisgenossen, die ständig im Kirchen-
gemeindebezirk wohnen (KG#O. Art. 106 Abs. IV) und denen nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter fehlt
oder durch besonderen ordnungsmäßig veröffentlichten Ausspruch des zuständigen kirchlichen Orgaus die kirchlichen Gemein-
schaftsrechte aberkannt sind.
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