Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

1052 
Wegzulassen, wenn im Anscheu#ß 
an die Kirchenverwaltungswahl 
eine Wahl von Kirchenge- 
meindebevollmächtigten und 
ihren Ersatzmännern nicht 
stattfindet. 
Raum für eine etwa von der 
Staatsaufsichtsbehörde nach 
KO. Art. 42 Abs. II getrof- 
sene Bestimmung, falls die 
Wahl für eine Pfarrgemeinde 
erfolgt und von der Aufftelung 
einer Wählerliste abgesehen 
wurde. 
Wegzulassen, wenn von der 
Aufstellung einer Wählerliste 
abgesehen wurde. 
  
Im Anschluß an die Kirchenverwaltungswahl wird die Wahl der Kirchen- 
gemeindebevollmächtigten der Kirchengemeinde 
in und ihrer Ersatzmänner vorgenommen. Hiezu 
wird Termin auf 
, den 19 
anberaumt. Diese Wahl findet 
rnie Aene ua un gleichen Wahllokale 
deipean o in den gleichen Wahllokalen 
statt. Die Wahlhandlung begint mittags Uhr und endigt 
mittags Uhr. Zu wählen sind Kirchengemeindebevoll- 
mächtigte und Ersatzmänner. Ein Kirchenverwalter kann nicht zugleich Kirchen- 
gemeindebevollmächtigter sein. 
  
wie die Kirchenverwaltungswahl 
Die Stimmgebung ist eine geheime. Die Wahlzettel müssen von weißem 
Papier sein; sie sollen 21 zu 33 cm groß und von mittelstarkem Schreib- 
papier sein. Die Wahlzettel sind von den Wählern zu beschaffen. Am Wahl- 
tage wird eine entsprechende Anzahl von Wahlzetteln im Wahllokale zur Abgab 
an die Wähler bereit gehalten. 
Wahlzettel, die nicht von weißem Papier oder die unterschrieben oder mi 
einem äußeren Kennzeichen versehen sind, sind ungültig. Wahlzettel, die nick 
eine deutliche Bezeichnung der Gewählten enthalten, sind, soweit der Mangl 
reicht, nicht zu beachten. Wenn ein Wähler mehrere beschriebene oder bedrucke 
u. dgl. Wahlzettel übergeben hat, sind diese sämtlich ungültig, es sei dem, 
daß sie genau übereinstimmen. In diesem Falle gelten die mehreren Wal- 
zettel als einer. 
Die Wahlstimmberechtigten?), 
1 die in die Wählerliste eingetragen sind, 
werden zum rechtzeitigen Erscheinen im Wahllokal und zur Teilnahme un 
der Wahl mit dem Beifügen eingeladen, daß nach Ablauf der für die Whl 
festgesetzten Zeit nur noch Personen zur Stimmgebung zugelassen weren, 
die bereits im Wahlraum anwesend sind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.