Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 63. 1057 
Muster 6 
für alle Wahlen zu § 21 Abs. 1 
der Kirchenwahlordnung. 
Wahlzettel 
für Wahlen nach freien und gebundenen Tisten.)) 
  
Bezeichnung der Gewählten mit Familien= und Vornamen, Stand oder Beruf und Wohnort (Straße, Hausnummer) 
  
  
  
  
  
  
1— 28 
2 29 
3 80 
4 31 
5 32 
6 33 
7 34 
8 35 
9 36 
10 37 
11 38 
12 39 
13 40 
14 4 
15 42 
16 43 
17 44 
18 45 
19 46 
20 47 
21 48 
22 49 
23 50 
24 51 
25 52 
26 53 
27 54 
  
Die Zahl der zu Wählenden wird bei Wahlen ohne Wählerliste und bei Wahlen mit Wählerliste 
nach freien Listen jeweils eigens bekannt gemacht. Sie beträgt — von dem besonderen Falle des § 17 Abs. V der 
KW0O. abgesehen — bei den regelmäßigen Wahlen der Kirchenverwalter und ihrer Ersatzmänner mindestens 2-+ 2• = 4 und 
höchstens 12 + 12 = 24 (KEO. Art. 37 Abs. 1 Ziff. 2 und 51 Abs. 1), bei den regelmäßigen Wahlen der Kirchen- 
gemeindebevollmächtigten und ihrer Ersatzmänner mindestens 12 + 6 = 18 und höchstens 36 + 18 = 54 (KEO. Art. 69 
Abs. 1 und 70 Abs. U). 
Bei Wahlen mit Wählerlisten nach gebundenen Listen ist eine der bekannt gemachten gültigen Vorschlags- 
listen unverändert in den Wahlzettel einzutragen, soferne nicht lieber das vereinfachte Formblatt Muster 7 benützt werden will.
	        
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