Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 63. 1059 
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Muster 8 
für alle Wahlen zu § 29 Abs. 1II und V 
der Kirchenwahlordnung. 
Bekanntmachung, 
Sbie Wahlen der ortskirchlichen Vertretungskörper für die Wahlperiode 
betreffend. 
Das Ergebnis der Wahl der Kirchenverwaltung“) 
· in ist folgendes: 
Gewählt sind 
a) als Kirchenverwalter: 
1. , in , 
2. in 
3. in 
usw. 
b) als Ersatzmänner: 
1. in 
2. in , 
3. in , 
usw. 
c) als Kirchenverwalter, die aber nach KGO. Art. 50 Abs. I oder II am 
Eintritt in die Kirchenverwaltung behindert sind: 
1. in 
usw. 
Die Wahl kann aus den in § 42 Abs. I der Kirchenwahlordnung an- 
geführten Gründen innerhalb 14 Tagen, von dem auf den öffentlichen Anschlag 
der Bekanntmachung folgenden Tage an gerechnet, bei der Staatsaufsichts- 
behörde, das ist bei 
7 
angefochten werden; die Wahlanfechtung muß innerhalb 
dieser Frist sachlich begründet werden. 
„, den 19 
Wahlkommissär. 
*.) Für Bekanmmachung des Ergebnisses der Wahl der Kirchengemeindebevollmächtigten und ihrer Ersatzmänner 
(KWO. 8§ 35) ist das Muster entsprechend zu ändern. 
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