Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 63. 1061 
Muster 9 
für alle Wahlen zu § 30 Abs. I und II 
der Kirchenwahlordnung. 
Protokoll, 
bie Wahlen der ortskirchlichen Vertretungskörper für die Wahlperiobe 
betreffenè.*) 
Gegenwärtig: 
Die Unterschriebenen. ,dden 19 
1. Zur Leitung der auf heute mittags Uhr anberaumten Wahl 
der Kirchenverwalterden Kirchenverwaltung . 
in und ihrer Ersatzmänner begab sich 
Die erschienenen Wähler wurden auf die am Eingang zum Wahllokale 
öffentlich angeschlagene Bekanntmachung aufmerksam gemacht. 
Raum für eine etwallll « 
von der Staatsaussichts- 
behörde nach KG. Art. 1111122 
Abs. II getroffene Bestim- 
mung, falls die Wahl 
für eine Pfarrgemeinde 
erfolgt und von der Auf- 
stellung einer Wählerlisttee 
abgesehen wurde. 
  
  
Den Wählern wurde weiter eröffnet, daß die Wahlzettel von weißem 
Papier sein müssen, nicht mit einem äußeren Kennzeichen versehen sein dürfen 
und dem Wahlkommissär so zusammengelegt übergeben werden müssen, daß 
die darin verzeichneten Namen verdeckt sind. 
Zu Wahlausschußmitgliedern wurden unter der Leitung des Wahlkom- 
missärs durch Zuruf aus der Mitte der erschienenen Wähler bestimmt: 
1. ,............................·......... M»............................... , 
2.............. ,......·.......·..................... in,........... , 
3 ............................................. ,.....-..............-..-·............ in ................................ , 
  
*) Für die Wahlen der Kirchengemeindebevollmächtigten und ihrer Ersatzmänner (KW0O. 8 35) ist das 
Muster entsprechend zu ändern. Es empfiehlt sich für diese Wahlen stets ein neues Protokoll aufzunehmen, auch wenn sie 
unmittelbar im Anschluß an die Kirchenverwaltungswahlen noch am gleichen Tage und mit dem gleichen Wahl- 
ausschuß (vgl. KWO. 8§ 36 Abs. II) stattfinden. In letzterem Falle kann aber der Eingang des Protokolls bis zum Zeichen 
entsprechend gekürzt werden. 
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