Nr. 63.
Weazulassen bei Wah
len ohne Wählerliste und
bei Wahlen mit Wähler-
liste nach freien Listen.
Nichtzutreffendes ist
wegzulassen.
Rif. 2 ist wegzulassen
bei Wahlen ohne Wähler-
liste und bei Wahlen mit
Wählerliste nach freien
Listen, ferner bei Wahlen
nach gebundenen Listen,
wenn der Fall des § 17
Abs. V der Kirchenwahl-
ordnung nicht gegeben
und deshalb nach dem
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Sodann wurden die Wahlzettel geöffnet; bei jedem Wahlzettel wurde
bekannt gegeben, für welche Vorschlagsliste darin gestimmt wurde. Die gültig
befundenen Wahlzettel (KW O. 8§ 17 Abs. III; 26 Abs. IV Ziff. 1 und 5;
27; 28) wurden nach Vorschlagslisten geordnet und gezählt. Das Ergebnis
ist folgendes: es haben
für die Vorschlagsliste 4 Wähler,
für die Vorschlagslist 6844 Wähler
usw.
gestimmt. Hienach wurden die beiden Stimmlisten I und II ausgefüllt.
Die Vergleichung der beiden Stimmlisten ergab,
daß sie völlig übereinstimmen.
daß
1. ,............................ in. „ Stimmen,
22. ,.............·... in.......................·.... ,.......... Stimmen,
33. ,....... in........................... ,..·.·-· Stimmen,
4. ........................ ,......·.··.. in. „ Stimmen,
5. in. „X Stimmen,
6. ,..........................-. in........................... ,.......... Stimmen,
usw.
2. Nach Durchführung des Hauptwahlgangs nach gebundenen Listen und Er—
mittlung seines Ergebnisses fand in der durch die Wahlbekanntmachung (KWO.
8 17 Abs. I, II, III und V Satz 5) festgesetzten weiteren Frist der Er—
gänzungswahlgang nach freien Listen zur Wahl von weiteren Kirchen-
verwaltern und Ersatzmännern statt. Die Wähler wurden darauf hin-
gewiesen, daß Personen, die schon auf einer Vorschlagsliste stehen, im
Ergänzungswahlgange nicht gewählt werden dürfen. Die Stimmgebung
und deren Beurkundung erfolgte in der unter Ziff. 1 dieses Protokolls
angegebenen Weise. Die Prüfung, ob die Zahl der Wähler im Ergänzungs-
wahlgange mit den in diesem Wahlgang abgegebenen Wahtzeten überein-
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