Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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Wahlgang nach gebunde- stimmt, ergab, da .. ... ............... .......... .....-................-...........·.. 
nen Listen ein Ergän- 
e— 
genssten gemh ut. Die im Ergänzungswahlgang abgegebenen Wahlzettel wurden sodann geöffnet 
und öffentlich verlesen. Ihr Inhalt wurde, soweit er gültig befunden 
wurde und zu beachten war (KWO. 8§ 28 Satz 2 in Verbindung mit § 26 
Abs. IV), in die besonderen Stimmlisten I und II für den Ergänzungswahl- 
gang nach dem Muster der Anlage IV zur Kirchenwahlordnung eingetragen. 
Die Vergleichung der beiden Stimmlisten ergab, 
  
mucwgvtrefentes ( daß sie völlig übereinstimmen. 
ist wegzulassen. daß 
Im Ergänzungswahlgang erhielten 
11. . .... ,...........-................ in................ ,......... Stimmen, 
22. ,.·....... in E— Stimmen, 
39383. ,........ in. ,...·.... Stimmen, 
4. .-.., in» ....,..... Stimmen, 
usw 
ie“s 3 Swweswaflen Z. Der Wahlkommissär teilte den im Wahllokal anwesenden Wählern mit, daß 
die Feststellung der Gewählten durch den Hauptwahlausschuß erfolgt. 
schuß bezeichnet ist. 
4. Das Wahlergebnis wurde nach KWO. 829 Abs. I festgestellt. Gewählt 
sind **) ***) 
a) als Kirchenverwalter: 
1··...........·....... , in, 
Ziff. 4 ist wegzulassen, , mit Sti 
denrd rr ökkderè gebornuaunk mit Stimmen, 
schuß bezeichnet ist. 2«.. M..................................... , 
geborenau1...-...»............................ ,mit.............. Stimmen, 
333. . . ./ in ..................................... 
geborenan mit Stimmen, 
1 usw. 
  
»*, Im Falle des § 17 Abs. V in Verbindung mit § 28 der KWO. ist bei den einzelnen Gruppen der Gewählten 
ersichtlich zu machen, wie weit sie im Hauptwahlgang nach gebundenen Listen oder im Ergänzungswahlgang nach freien Listen 
cwählt sind. 
gewah ** ) Begegnet die verlässige Ermittlung der Geburtszeit eines Gewählten Schwierigkeiten, so kann von der hierauf 
bezüglichen Feststellung im Wahlprotokoll abgesehen werden, sofern über die Wählbarkeit (K GO. Art. 44 Abs. I, 70 Abs. I) 
und über die Neihenfolge der Stimmenempfänger bei gleicher Stimmenzahl (Ke. Art. 49 Abs. II, 51 Abs. I, 70 Abs. I 
3s O. 8 20 Abs. II kein Zweifel besteht. In diesem Fall hat aber der Wahlkommissär dem Wahlprotokoll eine Ergänzungs- 
übersicht beizufügen mit genauer Angabe der Geburtszeit der Gewählten und solcher Stimmenempfänger, die die gleiche Stimmen- 
zahl wie ein Gewählter erhalten haben.
	        
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