Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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Zu Art. 72 Abs. VI. 
§ 19. 
!1 Den Raum, in dem die Sitzungen der Kirchengemeindebevollmächtigten stattfinden, 
bestimmt der Kirchenverwaltungsvorstand. Im Beschwerdefall entscheidet die Staatsauf- 
sichtsbehörde. 
II Wenn für die Beschlüsse der Kirchengemeindebevollmächtigten das Protokollbuch der 
Kirchenverwaltung nicht verwendet werden will, sind sie in ein besonderes Buch einzutragen. 
Im übrigen gilt § 14 Abs. I auch hier. 
II! Das Protokoll muß erkennen lassen, daß alle im Kirchengemeindebezirk anwesenden 
Stimmberechtigten gehörig geladen worden sind und mehr als die Hälfte ihrer Gesamtzahl nach dem 
Sollstande bei der Beratung und Abstimmung mitgewirkt hat. Im Protokoll soll auf die Vorberatung 
der Kirchenverwaltung Bezug genommen werden. Es muß auch das Ergebnis der Abstimmung 
enthalten, d. h. ersehen lassen, wieviel Mitglieder für und gegen den Antrag sich erklärt haben. Bei 
schriftlicher Abstimmung sind die Namen der für und gegen den Antrag Stimmenden im 
Protokoll einzeln aufzuführen. Als Protokollführer kann vom Kirchenverwaltungsvorstand 
mit Zustimmung der Kirchengemeindebevollmächtigten eine geeignete Persönlichkeit zugezogen 
werden, die nicht Bevollmächtigter ist. Das Protokoll muß vom Vorsitzenden, zwei Bevoll- 
mächtigten und dem Protokollführer unterschrieben werden. Wenn der Vorsitzende oder ein 
Bevollmächtigter das Protokoll geführt hat, ist seine Unterschrift zugleich die des Protokoll- 
führers, so daß hier drei Unterschriften genügen. 
Zu Art. 76 Abs. I Satz 2. 
8 20. 
Die Geldstrafen fließen auf katholischer Seite in die Kassen der Diözesanemeriten- 
anstalten, auf protestantischer Seite in den Landesteilen rechts des Rheins in den außer- 
ordentlichen Hilfsfonds für Pfarrerswitwen und unversorgte Pfarrerswaisen. 
Zu Art. 80 und 81. 
§ 21. 
1 Ist zu ungunsten einer Kirchenstiftung, eines sonstigen Bestandteils des ortskirchlichen 
Stiftungsvermögens oder einer Kirchengemeinde ein anfechtbarer Beschluß oder Bescheid in 
einem Verfahren auf dem Gebiete der Kirchengemeindeordnung ergangen, so hat der Kirchen- 
verwaltungsvorstand sofort eine Beschlußfassung der Kirchenverwaltung darüber herbeizuführen, 
ob Beschwerde zu ergreifen sei oder nicht. Will in einem solchen Falle die Kirchenverwaltung 
in einer eigenen Angelegenheit der Kirchengemeinde gegen einen Beschluß der Staatsauf-
	        
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