Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 66. 1097 
2. Die Anstaltsverwaltung ist berechtigt, nähere Erhebungen durch einen Beamten oder 
Vertrauensmann vornehmen zu lassen. 
3 Die Anstaltsverwaltung weist die endgültig festgesetzte Entschädigung binnen 8 Tagen 
bei der K. Bank an. 
*. Der Versicherte kann weder teilweise Auszahlung noch Verzinsung der Entschädigung 
beanspruchen. 
* Zum Empfange berechtigt ist der im Versicherungsbuche eingetragene Versicherte. 
6. Schwebt gegen den Versicherten ein Strafverfahren wegen Betruges oder Betrugsver- 
suches zum Schaden des Vereines, so darf die Entschädigung nicht ausbezahlt werden. 
§ 33. 
Der Bereinsausschuß verwertet das umgestandene oder notgeschlachtete Tier und händigt 
den Erlös sofort dem Geschädigten gegen Empfangsbestätigung aus. Ist dies nicht möglich, 
so ist der Grund bei Vorlage der Schadensverhandlungen zu berichten. Der Geschädigte 
muß sich den Erlös auf die Entschädigung anrechnen lassen. 
IV. Beitrittsgebühren. Verwaltungsgebühren. Beiträge. 
8 34. 
1. Bei der Zulassung zum Vereine ist eine Beitrittsgebühr von 1 Pfennig für je 5 Mark 
der gesamten Versicherungssumme zu entrichten. 
2 In den Fällen des § 15 Abs. 1 und 5 werden keine Beitrittsgebühren erhoben. 
*. Beitrittsgebühren können weder nachgelassen noch rückvergütet werden. 
4 Die Beitrittsgebühren sind zur Verwendung nach Art. 12 Ziffer 2 des Viehversiche- 
rungsgesetzes an die Landesanstalt abzuliefern. 
5. Wird ein schon bestehender Ortsverein in die Landesanstalt ausgenommen, so werden 
die Beitrittsgebühren nach der gesamten Versicherungssumme zur Zeit der Aufnahme berechnet 
und sogleich eingehoben. "3 
6. Für die Schätzung und Aufnahme eines Tieres, das ein dem Vereine bereits ange- 
hörendes Mitglied zur Aufnahme anmeldet, kann der Ortsverein eine Verwaltungsgebühr 
von 10 Pfennig für je 100 K der Versicherungssumme erheben. 
7. Uber die Einführung und Verwendung der Verwaltungsgebühren beschließt die Mit- 
gliederversammlung. 
8 35. 
1. Der Durchschnitt des bei den ordentlichen Nachschauen festgestellten Versicherungswertes 
bildet die beitragspflichtige Versicherungssumme. Für Tiere, die erst nach dem 1. Mai auf-
	        
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