Nr. 66. 1097
2. Die Anstaltsverwaltung ist berechtigt, nähere Erhebungen durch einen Beamten oder
Vertrauensmann vornehmen zu lassen.
3 Die Anstaltsverwaltung weist die endgültig festgesetzte Entschädigung binnen 8 Tagen
bei der K. Bank an.
*. Der Versicherte kann weder teilweise Auszahlung noch Verzinsung der Entschädigung
beanspruchen.
* Zum Empfange berechtigt ist der im Versicherungsbuche eingetragene Versicherte.
6. Schwebt gegen den Versicherten ein Strafverfahren wegen Betruges oder Betrugsver-
suches zum Schaden des Vereines, so darf die Entschädigung nicht ausbezahlt werden.
§ 33.
Der Bereinsausschuß verwertet das umgestandene oder notgeschlachtete Tier und händigt
den Erlös sofort dem Geschädigten gegen Empfangsbestätigung aus. Ist dies nicht möglich,
so ist der Grund bei Vorlage der Schadensverhandlungen zu berichten. Der Geschädigte
muß sich den Erlös auf die Entschädigung anrechnen lassen.
IV. Beitrittsgebühren. Verwaltungsgebühren. Beiträge.
8 34.
1. Bei der Zulassung zum Vereine ist eine Beitrittsgebühr von 1 Pfennig für je 5 Mark
der gesamten Versicherungssumme zu entrichten.
2 In den Fällen des § 15 Abs. 1 und 5 werden keine Beitrittsgebühren erhoben.
*. Beitrittsgebühren können weder nachgelassen noch rückvergütet werden.
4 Die Beitrittsgebühren sind zur Verwendung nach Art. 12 Ziffer 2 des Viehversiche-
rungsgesetzes an die Landesanstalt abzuliefern.
5. Wird ein schon bestehender Ortsverein in die Landesanstalt ausgenommen, so werden
die Beitrittsgebühren nach der gesamten Versicherungssumme zur Zeit der Aufnahme berechnet
und sogleich eingehoben. "3
6. Für die Schätzung und Aufnahme eines Tieres, das ein dem Vereine bereits ange-
hörendes Mitglied zur Aufnahme anmeldet, kann der Ortsverein eine Verwaltungsgebühr
von 10 Pfennig für je 100 K der Versicherungssumme erheben.
7. Uber die Einführung und Verwendung der Verwaltungsgebühren beschließt die Mit-
gliederversammlung.
8 35.
1. Der Durchschnitt des bei den ordentlichen Nachschauen festgestellten Versicherungswertes
bildet die beitragspflichtige Versicherungssumme. Für Tiere, die erst nach dem 1. Mai auf-