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kann die Zahl der Ausschußmitglieder von der Mitgliederversammlung erhöht werden. Bei
Vereinen von geringer Ausdehnung kann sie bis auf 3 herabgesetzt werden. Ein Drittel
der Ausschußmitglieder können auch Personen sein, die nicht Viehbesitzer sind; durch die Wahl
zum Ausschußmitgliede erhalten sie alle Rechte eines Vereinsmitgliedes.
2 Alle Jahre scheidet das ältere Drittel der Ausschußmitglieder aus, die beiden ersten
Jahre die durch das Los zum Austritte bestimmten Miglieder.
3 Jedes Mitglied, das 3 Jahre dem Ausschusse angehörte, ist berechtigt, für die nächsten
3 Jahre eine Wiederwahl abzulehnen.
4 Sonst kann kein Vereinsmitglied die Wahl in den Vereinsausschuß oder als Schieds-
richter (§ 45) ablehnen.
§ 39.
1 Die Ausschußmitglieder wählen unter sich einen Vorsitzenden, einen Rechner, der zu-
gleich Schriftführer ist, und je einen Stellvertreter für beide.
2 Der Rechner kann mit Zustimmung des Ausschusses die Führung der Bücher und
der Kasse einem geeigneten Gehilfen übertragen.
8 40.
1 Die Dienste der Ausschußmitglieder sind ehrenamtlich.
: Über die an den Rechner oder seinen Gehilfen zu zahlende Vergütung beschließt die
Mitgliederversammlung.
3. Für die Tätigkeit der übrigen Ausschußmitglieder kann die Mitgliederversammlung eine
an gemessene Vergütung gewähren.
§ 41.
1. Zu den Sitzungen des Vereinsausschusses sind sämtliche Mitglieder einzuladen.
2. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.
8 Die Beschlüsse des Vereinsausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt;
bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 42.
Der Vorsitzende des Ausschusses leitet den Verein und vertritt ihn nach außen; er
führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung.
8 43.
Der Rechner führt nach den Anweisungen der Anstaltsverwaltung die Bücher, Ver—
zeichnisse und Protokolle des Vereines, besorgt die Kassengeschäfte und stellt am Schlusse