Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 66. 1099 
kann die Zahl der Ausschußmitglieder von der Mitgliederversammlung erhöht werden. Bei 
Vereinen von geringer Ausdehnung kann sie bis auf 3 herabgesetzt werden. Ein Drittel 
der Ausschußmitglieder können auch Personen sein, die nicht Viehbesitzer sind; durch die Wahl 
zum Ausschußmitgliede erhalten sie alle Rechte eines Vereinsmitgliedes. 
2 Alle Jahre scheidet das ältere Drittel der Ausschußmitglieder aus, die beiden ersten 
Jahre die durch das Los zum Austritte bestimmten Miglieder. 
3 Jedes Mitglied, das 3 Jahre dem Ausschusse angehörte, ist berechtigt, für die nächsten 
3 Jahre eine Wiederwahl abzulehnen. 
4 Sonst kann kein Vereinsmitglied die Wahl in den Vereinsausschuß oder als Schieds- 
richter (§ 45) ablehnen. 
§ 39. 
1 Die Ausschußmitglieder wählen unter sich einen Vorsitzenden, einen Rechner, der zu- 
gleich Schriftführer ist, und je einen Stellvertreter für beide. 
2 Der Rechner kann mit Zustimmung des Ausschusses die Führung der Bücher und 
der Kasse einem geeigneten Gehilfen übertragen. 
8 40. 
1 Die Dienste der Ausschußmitglieder sind ehrenamtlich. 
: Über die an den Rechner oder seinen Gehilfen zu zahlende Vergütung beschließt die 
Mitgliederversammlung. 
3. Für die Tätigkeit der übrigen Ausschußmitglieder kann die Mitgliederversammlung eine 
an gemessene Vergütung gewähren. 
§ 41. 
1. Zu den Sitzungen des Vereinsausschusses sind sämtliche Mitglieder einzuladen. 
2. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. 
8 Die Beschlüsse des Vereinsausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt; 
bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
§ 42. 
Der Vorsitzende des Ausschusses leitet den Verein und vertritt ihn nach außen; er 
führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung. 
8 43. 
Der Rechner führt nach den Anweisungen der Anstaltsverwaltung die Bücher, Ver— 
zeichnisse und Protokolle des Vereines, besorgt die Kassengeschäfte und stellt am Schlusse
	        
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