Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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eines jeden Versicherungsjahres die Rechnung über sämtliche Einnahmen und Ausgaben des 
Vereines. 
* 44. 
Der Vereinsausschuß prüft die Vereinsrechnung. Der Vorsitzende legt sie dann mit 
sämtlichen Belegen der Anstaltsverwaltung zur Festsetzung vor und teilt sie schließlich der 
Mitgliederversammlung zur Auerkennung mit. 
VI. Schiedsgericht. 
* 45. 
1. Das Schiedsgericht des Vereines wird aus drei Vereinsmitgliedern gebildet. Eines 
benennt der Versicherte, eines der Vereinsausschuß; diese beiden Mitglieder wählen einen 
Obmann; können sie sich über die Wahl nicht einigen, so ernennt ihn die Gemeindever- 
waltung des Vereinssitzes (Gemeindeausschuß, Gemeinderat, Magistrat). 
? Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen bei den angefochtenen Schätzungen nicht 
mitgewirkt haben. 
3. Die Schiedsrichter versehen ihr Amt unentgeltlich; die Mitgliederversammlung kann 
ihnen jedoch eine angemessene Vergütung gewähren. 
VII. Mitgliederversammlung. 
8 46. 
1 Der Vereinsausschuß kann jederzeit sämtliche Vereinsmitglieder zu einer Mitglieder- 
versammlung einberufen. 
* Eine Mitgliederversammlung muß einberufen werden: 
a) nach Schluß eines jeden Versicherungsjahres, 
b) wenn mindestens der fünfte Teil der Vereinsmitglieder die Einberufung beantragt, 
Jc) auf Anordnung der Anstaltsverwaltung. 
Die Einberufung geschieht 8 Tage vor der Versammlung durch ortsübliche Bekannt- 
machung unter Angabe der Beratungsgegenstände. 
§ 47. 
1. In der Mitgliederversammlung sind sämtliche Vereinsmitglieder stimmberechtigt. In 
Vereinen, in denen Ninder und Ziegen versichert sind, haben Mitglieder, welche nur Ziegen 
besitzen, je eine Stimme, alle übrigen Mitglieder je zwei Stimmen. 
* Vertretung ist zulässig. 
* Das Versicherungsbuch ist in der Mitgliederversammlung aufzulegen.
	        
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