1100
eines jeden Versicherungsjahres die Rechnung über sämtliche Einnahmen und Ausgaben des
Vereines.
* 44.
Der Vereinsausschuß prüft die Vereinsrechnung. Der Vorsitzende legt sie dann mit
sämtlichen Belegen der Anstaltsverwaltung zur Festsetzung vor und teilt sie schließlich der
Mitgliederversammlung zur Auerkennung mit.
VI. Schiedsgericht.
* 45.
1. Das Schiedsgericht des Vereines wird aus drei Vereinsmitgliedern gebildet. Eines
benennt der Versicherte, eines der Vereinsausschuß; diese beiden Mitglieder wählen einen
Obmann; können sie sich über die Wahl nicht einigen, so ernennt ihn die Gemeindever-
waltung des Vereinssitzes (Gemeindeausschuß, Gemeinderat, Magistrat).
? Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen bei den angefochtenen Schätzungen nicht
mitgewirkt haben.
3. Die Schiedsrichter versehen ihr Amt unentgeltlich; die Mitgliederversammlung kann
ihnen jedoch eine angemessene Vergütung gewähren.
VII. Mitgliederversammlung.
8 46.
1 Der Vereinsausschuß kann jederzeit sämtliche Vereinsmitglieder zu einer Mitglieder-
versammlung einberufen.
* Eine Mitgliederversammlung muß einberufen werden:
a) nach Schluß eines jeden Versicherungsjahres,
b) wenn mindestens der fünfte Teil der Vereinsmitglieder die Einberufung beantragt,
Jc) auf Anordnung der Anstaltsverwaltung.
Die Einberufung geschieht 8 Tage vor der Versammlung durch ortsübliche Bekannt-
machung unter Angabe der Beratungsgegenstände.
§ 47.
1. In der Mitgliederversammlung sind sämtliche Vereinsmitglieder stimmberechtigt. In
Vereinen, in denen Ninder und Ziegen versichert sind, haben Mitglieder, welche nur Ziegen
besitzen, je eine Stimme, alle übrigen Mitglieder je zwei Stimmen.
* Vertretung ist zulässig.
* Das Versicherungsbuch ist in der Mitgliederversammlung aufzulegen.