Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 66. 1101 
“ Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder 
gefaßt. 
5 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
6 Uber jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. 
* 48. 
Zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören: 
a) die Wahl des Vereinsausschusses, 
b) die Anerkennung der Jahresrechnung, 
c) die Beschlußfassung über den Beitritt zur Landesanstalt sowie über den Austritt, 
d) die Beschlußfassung über die Einführung und Verwendung einer Verwaltungsgebühr 
(§ 34), sowie über die nach §§ 40 und 45 zu zahlenden Vergütungen, 
e) die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereines, 
f) weitere Vereinsangelegenheiten, die auf die Tagesordnung gesetzt sind. 
VIII. Aussichtsbehörde. 
8 49. 
1 Der Verein steht nach Art. 13 des Viehversicherungsgesetzes unter der Aufsicht der 
Anstaltsverwaltung. Diese ist befugt, jederzeit von allen Verhandlungen, Büchern und Rech- 
nungen des Vereines sowie von dem Kassenbestande Einsicht zu nehmen, die Vereinsorgane 
einzuvernehmen und die versicherten Viehbestände besichtigen zu lassen; sie kann zu allen 
Vereinsversammlungen Vertreter abordnen. 
2. Der Vereinsausschuß hat alle Anordnungen der Anstaltsverwaltung zu befolgen, die 
sich auf die Einhaltung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Verpflichtungen der Ortsvereine 
beziehen. 
IX. Auflösung des Vereines. 
§ 50. 
1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Mit- 
gliederversammlung beschlossen werden, in der mindestens zwei Drittel sämtlicher Vereins- 
mitglieder anwesend sind. Finden sich weniger Vereinsmitglieder ein, so muß eine noch- 
malige Mitgliederversammlung anberaumt werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl 
der Anwesenden beschlußfähig. 
* Zu dem Auflösungsbeschlusse ist die Zustimmung von zwei Dritteln der in der Mit- 
gliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich. 
*. Die Auflösung wird erst vom nächsten Versicherungsjahre an wirksam. 
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