Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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§ 51. 
Ist die Auflösung des Vereines beschlossen, so wird durch dieselbe Mitgliederversamm- 
lung sogleich über die Verwendung des vorhandenen Vereinsvermögens Beschluß gefaßt. 
Eine Verteilung des Vermögens kann nur nach Verhältnis der Versicherungssummen erfolgen. 
52. 
Nach der Auflösung des Vereines findet eine Liquidation durch den Vereinsausschuß 
statt. Der § 48 Abs. 2, 3 und die §§ 49— 53 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden 
entsprechende Anwendung. 
X. Abweichungen vom Normalstatut. 
8 53. 
Die Mitgliederversammlung kann Bestimmungen beschließen, die vom Normalstatute 
abweichen. Der Beschluß bedarf der Genehmigung der Anstaltsverwaltung. 
Normalstatut 
für frerdeversicherungsvereine, die der Landes-Vferbeverkiche-= 
rungsanstalt beitveten. 
I. Zweck des Vereines. Gegenstand der Versicherung. 
§ 1. 
1. Für den Bezirk 
wird ein Pferdeversicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit dem Sitze in 
errichtet, der in die bayerische Landes-Pferdeversicherungsanstalt eintritt. 
* Der Verein versichert seine Mitglieder gegen unverschuldete Verluste, die sie dadurch 
erleiden, daß Pferde') umstehen oder wegen gänzlicher dauernder Unbrauchbarkeit getötet 
werden müssen. 
) Die Mitgliedervcesammlung kann mit Genehmigung der Anstaltsverwaltung die Versicherung auf sonstige 
Giuhufer (Esel, Manltiere, Maulesel) ausdehnen. In diesem Falle gelten die Bestimmungen des Normalstatuts 
auch für die übrigen in die Versicherung einbezogenen Einhufer.
	        
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