Nr. 66 1103
§ 2.
1. Berechtigt, dem Vereine als Mitglied beizutreten, ist jeder Pferdebesitzer für seinen
innerhalb des Vereinsbezirkes befindlichen Pferdebestand. Vereinsmitgliedern gehörige, auf
Alpen befindliche Pferdebestände zählen zum Vereinsbezirke. ,
2·DasVereitt"smitgliedmußstetsseinenganzenversicherungsfähigenPferdebestandver-
sichern. Eine anderweitige Versicherung versicherungsfähiger Pferde ist unzulässig.
3 Pferde mit einem Werte über 1500 —X sind auf Antrag des Besitzers von der Ver-
sicherung auszunehmen.
. Vereinigungen zum Unterhalte von Fohlenweiden, zur Aufzucht und Pflege von Pferden
können dem Vereine beitreten. Die Rechte und Pflichten aus der Versicherung stehen nur
dem Versicherungsnehmer zu.
§ 3.
1. Ausgeschlossen von der Aufnahme in die Versicherung sind:
a) Pferde im Alter unter 8 Monaten,
b) Pferde im Alter über 15 Jahre; versicherte Pferde, welche die Altersgrenze über-
schreiten, scheiden nicht deshalb aus der Versicherung aus,
J) kranke und krankheitsverdächtige Pferde sowie solche, die mit Verzicht auf Gewähr-
leistung wegen Hauptmängel erworben worden sind, bis über ihre Genesung oder
Gesundheit tierärztlicher Nachweis erbracht ist,
d) auffallend schlecht genährte und gehaltene sowie übermäßig verbrauchte Pferde,
dann solche, die mit erheblichen Gebrauchsfehlern behaftet sind, überhaupt alle
Pferde, deren Zustand eine anhaltende Verwendbarkeit ausschließt,
e) Einstellpferde sowie Pferde in Stallungen, in denen regelmäßig auch Handels-
pferde oder Pferde von umherziehenden Gewerbetreibenden untergebracht werden.
2 Pferde, deren Verwendbarkeit durch Schlagen oder Beißen erschwert wird, können von
der Versicherung ausgeschlossen werden.
1I. Beginn und Dauer der Versicherung. Schätzung. Versicherungsbuch. Nachschauen.
Besitzwechsel.
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1. Der Eintritt in den Verein ist freiwillig; er kann mündlich oder schriftlich bei dem
Vorsitzenden des Vereinsausschusses oder bei dem vom Vorsitzenden bestimmten Ausschuß-
mitgliede angemeldet werden.
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