Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

1104 
2 Der Eintritt ist versagt: 
a) Pferdebesitzern, deren Pferde in Bezug auf Wart, Pflege oder Ernährung auf- 
fallend vernachlässigt oder übermäßig ausgenützt werden, sowie offenkundigen 
Tierquälern, 
b) gewerbsmäßigen Pferdehändlern, 
c) Pferdeschlächtern und Abdeckern, 
d) Pferdebesitzern, die versicherungsfähige Pferde bereits anderweit versichert haben, 
e) Pferdebesitzern, die sich dem Vereine gegenüber eines Betruges oder Betrugsversuches 
schuldig gemacht haben. 
§ 5. 
1. Die Versicherung wird beendet durch Austritt, Kündigung und Ausschluß. 
2 Austritt und Kündigung können in verbindlicher Weise nur im Monat Juli und nur 
schriftlich erfolgen. Den Austritt muß das Mitglied beim Vereinsausschusse erklären. Die 
Kündigung kann der Ausschuß nur aus erheblichen Gründen beschließen. Gegen die Kün- 
digung ist binnen 8 Tagen nach dem Tage der Eröffnung Beschwerde an die Anstalts- 
verwaltung zulässig; diese entscheidet endgültig. 
3. Ein Mitglied, gegen das einer der in § 4 Abs. 2 bezeichneten Versagungsgründe 
vorliegt, ist aus dem Verein auszuschließen. 
* Ferner kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, 
a) wenn es mit seinen Leistungen mindestens 1 Jahr im Rückstande ist; 
b) wenn es durch fortgesetztes oder wiederholtes ungebührliches Verhalten die Geschäfts- 
führung erheblich erschwert; 
c) wenn über sein Vermögen Konkurs eröffnet oder für sein Anwesen Zwangs- 
verwaltung angeordnet ist. 
§ 6. 
Kein Pferd kann höher als mit 1500 J versichert werden. 
§ 7. 
1 Mit der Erklärung des Beitrittes zum Vereine hat der Antragsteller seine sämtlichen 
versicherungsfähigen Pferde und ihre Verwendungsart (8 33 Abs. 4) anzugeben und hierbeie 
alle ihm bekannten Umstände anzuzeigen, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind. 
2 Mitglieder des Ausschusses haben die angemeldeten Pferde zu untersuchen und ihren 
Wert durch Schätzung zu ermitteln. 
*. Zur Vornahme der Schätzung hat der Besitzer auf Verlangen des Ausschusses die 
Pferde auch im Freien vorzuführen oder durch eine verlässige Person vorführen zu lassen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.