Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 66. 1107 
b) ob die versicherten Pferde noch sämtlich vorhanden und in entsprechender Wart 
und Pflege sind; 
c) ob ihr Wert oder ihre Verwendungsart (§ 33 Abs. 4) sich geändert hat. 
3. Bei Pferden, die das Alter von 15 Jahren überschritten haben, muß der bei der letzten 
Schätzung festgesetzte Wert beim Eintritt in jedes neue Lebensjahr um mindestens 10 vom 
Hundert, vom Eintritt in das 21. Lebensjahr an um mindestens 15 vom Hundert gekürzt 
werden. 
4 Hiernach ist das Versicherungsbuch zu berichtigen. 
3. Der Vereinsausschuß ist berechtigt, jederzeit eine außerordentliche Nachschau in einzelnen 
Stallungen vorzunehmen, die versicherten Pferde zu untersuchen und besonders bei erheblichen 
Überversicherungen die Versicherungswerte zu mindern; Wertserhöhungen sind dagegen unzulässig. 
#. Die bei einer Nachschau festgesetzten Versicherungswerte, sowie die im Versicherungsbuche 
vorgenommenen Einträge der Zu= und Abgänge und der sonstigen Anderungen sind dem 
Versicherten sofort bekannt zu geben. 
7. Nach der Vornahme der Nachschau ist das Versicherungsbuch und das Nachschauver- 
zeichnis 3 Tage lang beim Rechner zur Einsicht der Vereinsmitglieder aufzulegen. 
§. Binnen 3 Tagen nach Ablauf der Auflagefrist kann gegen die Festsetzung der Ver- 
sicherungswerte Einspruch an das Schiedsgericht des Vereines nach § 8, gegen die Zu= und 
Abschreibungen von Pferden und gegen die für die Beitragsfestsetzung maßgebenden Einträge 
im Versicherungsbuche Berufung an die Anstaltsverwaltung nach § 11 Abs. 5 erhoben werden. 
8 16. 
1. Erwirbt ein Vereinsmitglied ein beim Vereine versichertes Pferd, so erlischt die Ver— 
sicherung nicht, vielmehr tritt der neue Besitzer in die Rechte und Pflichten seines Vorgängers 
ein. Er hat jedoch innerhalb 3 Tagen nach dem Besitzwechsel dem Vereinsausschusse zur 
Berichtigung des Versicherungsbuches Anzeige zu erstatten. Die Unterlassung der Anzeige 
kann der Vereinsausschuß mit Ordnungsstrafe bis zum Betrage von 3¾ ahnden. Hiegegen 
ist Beschwerde nach § 13 Abs. 5 zulässig. 
2. Geht ein Pferd an einen Besitzer über, der nicht Mitglied des Vereines ist, so erlischt 
die Versicherung mit dem Besitzübergang spätestens aber mit der Entfernung des Pferdes 
aus dem bisherigen Standorte. 
. Wenn ein Vereinsmitglied ein bei einem anderen Vereine versichertes Pferd erwirbt 
und binnen 3 Tagen nach dem Erwerbe zur Versicherung anmeldet, so haften, sofern das 
Pferd aufnahmefähig ist, im Schadensfalle beide Vereine zu gleichen Teilen; die Haftung 
des alten Vereines endet jedoch 10 Tage nach der Anmeldung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.