Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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VIII. Aufsichtsbehörde. 
§ 47. 
1. Der Verein steht nach Art. 13 des Pferdeversicherungsgesetzes unter der Aufsicht der 
Anstaltsverwaltung. Diese ist befugt, jederzeit von allen Verhandlungen, Büchern und 
Rechnungen des Vereines sowie von dem Kassenbestande Einsicht zu nehmen, die Vereins- 
organe einzuvernehmen und die versicherten Pferdebestände besichtigen zu lassen; sie kann zu 
allen Vereinsversammlungen Vertreter abordnen. 
2. Der Vereinsausschuß hat alle Anordnungen der Anstaltsverwaltung zu befolgen, die 
sich auf die Einhaltung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Verpflichtungen der Pferdever- 
sicherungsvereine beziehen. 
-IX. Auflösung des Vereines. 
§ 48. 
1 Die Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Mit- 
gliederversammlung beschlossen werden, in der mindestens zwei Drittel sämtlicher Vereins- 
mitglieder anwesend sind. Finden sich weniger Vereinsmitglieder ein, so muß eine nochmalige 
Mitgliederversammlung anberaumt werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der 
Anwesenden beschlußfähig. 
* Zu dem Auflösungsbeschlusse ist die Zustimmung von zwei Dritteln der in der Mit- 
gliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich. 
3. Die Auflösung wird erst vom nächsten Versicherungsjahre an wirksam. 
§ 49. 
Ist die Auflösung des Vereines beschlossen, so wird durch dieselbe Mitgliederversammlung 
sogleich über die Verwendung des vorhandenen Vereinsvermögens Beschluß gefaßt. Eine 
Verteilung des Vermögens kann lediglich nach Verhältnis der Versicherungssummen erfolgen. 
§ 50. 
Nach der Auflösung des Vereines findet eine Liquidation durch den Vereinsausschuß 
statt. Der § 48 Abs. 2, 3 und die §§ 49—58 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden 
entsprechende Anwendung. 
X. Abweichungen vom Normalstatut. 
§ 51. 
Die Mitgliederversammlung kann Bestimmungen beschließen, die vom Normalstatute 
abweichen. Der Beschluß bedarf der Genehmigung der Anstaltsverwaltung.
	        
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