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A. Zum Budget für die Jahre 1912 und 1913.
§ 1.
Das Budget der Jahre 1912 und 1913 wird nach Maßgabe der beigefügten Ubersicht
im ordentlichen Bedarf
mit 691°930,633 &K Ausgaben,
691°930,633 +“ Einnahmen;
im außerordentlichen Bedarf
mit 70·909,815 A Ausgaben,
70°909,815 & Einnahmen
für ein Jahr festgesetzt.
Der Staatsminister der Finanzen wird ermächtigt, den im außerordentlichen Budget
vorgesehenen, nicht durch anderweitige Mittel gedeckten Bedarf von 118°059,792 AA mit
dem Betrage von 54°811,352 “ durch Aufnahme eines Allgemeinen Anlehens und mit
dem Betrage von 63°248,440 “ durch Aufnahme eines Eisenbahnanlehens flüssig zu
machen. Der Betrag des Allgemeinen Anlehens darf so weit erhöht werden, als der zur
teilweisen Deckung des außerordentlichen Bedarfs bestimmte Tilgungsbetrag zum Ankaufe
von Schuldverschreibungen dieses Anlehens verwendet wird.
8 2.
An direkten Steuern sind für jedes Jahr der Finanzperiode zu erheben:
a) die Normalsteuer nach dem Einkommensteuergesetze, dem Gewerbsteuergesetz und
dem Kapitalrentensteuergesetze vom 14. August 1910, dann dem Grundsteuer-
gesetz und dem Haussteuergesetz in der Fassung des Gesetzes vom 14. August 1910,
betreffend die Anderung der Gesetze über die allgemeine Grund= und Haussteuer,
b) die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen nach dem Gesetze vom —
mit einem um zweiundzwanzig vom Hundert erhöhten Betrage.
§ 3.
Bezüglich der Maximalsätze der Tarife für den Transport auf den Staatseisenbahnen
sowie der Kanalgebühren für den Ludwig-Donau-Main-Kanal verbleiben die in Art. 2
des Gesetzes vom 7. Februar 1874, die provisorische Steuererhebung und vorläufige
Bestreitung besonderer Ausgaben pro 1874 betreffend, getroffenen Bestimmungen auch für
die Jahre 1912 und 1913 mit dem Abmaß in Geltung, daß in Ansehung der Staats-
eisenbahnen